Kostenberechnung

Auch: Kostenermittlung Entwurfsplanung

Die Kostenberechnung ist die zweite Stufe der Kostenermittlung nach DIN 276. Sie erfolgt auf Grundlage der Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3) und liefert eine detailliertere Kostenprognose als die vorangegangene grobe Kostenschätzung.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Kostenberechnung insbesondere bei der Beratung von Bauherren und der Plausibilisierung von Bauträgerkalkulationen relevant, da sie die erste wirklich belastbare Kostenaussage in einem Bauprojekt darstellt.

Einordnung im Kostenermittlungsprozess nach DIN 276:

1. Kostenschätzung (Vorplanung) – grobe erste Einschätzung.

2. Kostenberechnung (Entwurfsplanung) – Grundlage ist der fertige Entwurf mit Mengen (m², m³) je Kostengruppe, verknüpft mit Kostenkennwerten (z. B. €/m² Bruttogrundfläche); deutlich genauer, da Bauteile, Konstruktionen und technische Ausstattung bereits konkretisiert sind.

3. Kostenanschlag (Vergabe) – auf Basis eingeholter Angebote.

4. Kostenfeststellung (nach Fertigstellung) – endgültige Abrechnung.

Die Kostenberechnung ist typischerweise die Grundlage für die Finanzierungszusage der Bank, da sie bereits eine verlässliche Gesamtkostenschätzung für alle Kostengruppen (100–700) liefert und damit belastbarer ist als eine erste grobe Kostenschätzung. Bauherren sollten hier bereits eine Kostenreserve (Pufferbetrag, meist 10–15 %) einplanen, um unvorhergesehene Mehrkosten abzufedern.

Für Makler wichtig: Bei Bauträgerimmobilien im Vertrieb bezieht sich die Kaufpreiskalkulation regelmäßig auf die Kostenberechnung oder bereits den Kostenanschlag – ein Verweis darauf gibt Kunden ein realistischeres Bild von der Kostensicherheit als eine bloße Schätzung.

Beispiel aus der Praxis

Nach Abschluss der Entwurfsplanung für ein Wohnhausprojekt ermittelt der Architekt anhand der Grundrisse, Schnitte und geplanten Ausstattung die Kostenberechnung: 450.000 Euro für Baukonstruktion (Kostengruppe 300), 120.000 Euro für technische Anlagen (Kostengruppe 400) sowie weitere Kostengruppen – insgesamt 720.000 Euro. Diese Summe dient als Basis für den Finanzierungsantrag des Bauherrn.

Rechtsgrundlage

DIN 276 „Kosten im Bauwesen" – legt Systematik und Genauigkeitsanforderungen der Kostenberechnung fest; wird in der HOAI (Leistungsphase 3, Entwurfsplanung) als Leistungsbestandteil des Architekten- bzw. Ingenieurvertrags in Bezug genommen.

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