Kraft-Wärme-Kopplung

Auch: KWK · KWK-Gesetz · KWKG

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bezeichnet ein Verfahren, bei dem in einer einzigen Anlage gleichzeitig elektrischer Strom und nutzbare Wärme erzeugt werden – etwa in einem Blockheizkraftwerk. Da die sonst ungenutzt abgegebene Abwärme der Stromerzeugung zusätzlich zum Heizen genutzt wird, erreichen KWK-Anlagen einen deutlich höheren Gesamtwirkungsgrad als die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist Kraft-Wärme-Kopplung vor allem bei Mehrfamilienhäusern, Quartierslösungen und größeren Gewerbeimmobilien relevant:

  • Funktionsprinzip: Ein Verbrennungsmotor, eine Gasturbine oder eine Brennstoffzelle treibt einen Generator zur Stromerzeugung an; die dabei entstehende Abwärme wird über Wärmetauscher in ein Heiznetz eingespeist und zum Heizen oder für Warmwasser genutzt. Dadurch werden Gesamtwirkungsgrade von 80 bis über 90 Prozent erreicht, deutlich mehr als bei getrennter Strom- und Wärmeerzeugung.
  • Anlagengrößen: Die Bandbreite reicht von kleinen Mikro-KWK-Anlagen für Einfamilienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu großen Blockheizkraftwerken (BHKW), die ganze Quartiere oder Fernwärmenetze versorgen.
  • Förderung nach KWKG: Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) regelt die Förderung von KWK-Strom, unter anderem durch einen KWK-Zuschlag auf eingespeisten oder selbst genutzten Strom sowie Investitionszuschüsse für den Neubau, die Modernisierung und den Ausbau von KWK-Anlagen und Wärmenetzen.
  • Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung: KWK-Anlagen sind ein zentraler Baustein vieler kommunaler Wärmepläne, da sie in Verbindung mit Fernwärmenetzen eine effiziente, zunehmend auch mit Wasserstoff oder Biomasse betriebene Wärmeversorgung für ganze Stadtquartiere ermöglichen.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei Wohnungen in Gebäuden mit eigenem Blockheizkraftwerk oder Anschluss an ein KWK-basiertes Nahwärmenetz sollte der Makler auf die im Vergleich zu reiner Gas- oder Ölheizung oft günstigeren und stabileren Wärmekosten sowie auf mögliche vertragliche Bindungen (Wärmelieferverträge, Contracting) hinweisen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mehrfamilienhaus wird über ein hauseigenes Blockheizkraftwerk mit Strom und Wärme versorgt; der erzeugte Strom wird teilweise ins öffentliche Netz eingespeist und über den KWK-Zuschlag vergütet, die Abwärme deckt den Heizbedarf aller Wohnungen. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung weist der Makler auf den bestehenden Wärmeliefervertrag mit dem Betreiber der KWK-Anlage hin.

Rechtsgrundlage

  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) – regelt die Förderung von KWK-Anlagen, den KWK-Zuschlag sowie den Ausbau von Wärmenetzen.
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) – berücksichtigt KWK-Anlagen als anrechenbare, effiziente Wärmeerzeugungsoption im Rahmen der energetischen Anforderungen an Gebäude.

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