Kündigung der Gewerbemiete
Auch: Kündigung Gewerberaummietvertrag
Die Kündigung der Gewerbemiete beendet ein Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume. Da der besondere Mieterschutz der Wohnraummiete hier nicht gilt, richten sich Fristen und Voraussetzungen vor allem nach dem Mietvertrag und ergänzend nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Ausführliche Erklärung
Im Gegensatz zur Wohnraummiete unterliegt die Gewerberaummiete keinem besonderen sozialen Kündigungsschutz. Vermieter und Mieter können Kündigungsfristen, -termine und Gründe für eine ordentliche Kündigung weitgehend frei im Mietvertrag vereinbaren. Enthält der Vertrag hierzu keine oder keine wirksame Regelung, greifen die allgemeinen gesetzlichen Fristen: Bei unbefristeten Gewerberaummietverhältnissen ist danach spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zu kündigen – deutlich längere und andere Fristen als bei der Wohnraummiete.
Häufiger als bei Wohnraum werden Gewerberaummietverträge von vornherein befristet abgeschlossen. Eine solche Befristung endet automatisch mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf; eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist dann grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein vertragliches Sonderkündigungsrecht besteht. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit bleibt bei beiden Vertragsparteien stets die außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug des Mieters oder gravierenden Mängeln, die der Vermieter trotz Fristsetzung nicht beseitigt.
Formal ist zu beachten, dass Gewerberaummietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr der gesetzlichen Form bedürfen; wird diese nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vorzeitig mit der gesetzlichen Frist ordentlich gekündigt werden, obwohl eine längere Laufzeit vereinbart war.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einzelhändler hat einen unbefristeten Mietvertrag über sein Ladenlokal ohne besondere Kündigungsregelung. Möchte der Vermieter kündigen, muss er dies spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs erklären; das Mietverhältnis endet dann erst zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs.
Rechtsgrundlage
- § 580a BGB – Gesetzliche Kündigungsfristen für Grundstücke und Räume, insbesondere die längere Frist für Geschäftsräume in Absatz 2.
- § 542 BGB – Grundsatz, dass unbefristete Mietverhältnisse durch ordentliche Kündigung, befristete regelmäßig durch Zeitablauf enden.