Kündigung des Mietverhältnisses

Auch: Mietkündigung

Die Kündigung des Mietverhältnisses ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, mit der ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Form- und Fristvorschriften beendet wird.

Ausführliche Erklärung

Man unterscheidet grundlegend zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist der Vermieter – anders als der Mieter, der grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen kann – an ein berechtigtes Interesse gebunden: anerkannt sind insbesondere erhebliche schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters, Eigenbedarf für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige sowie eine erhebliche wirtschaftliche Verwertungshinderung durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Kündigungen allein zum Zweck der Mieterhöhung oder um das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt für Wohnraum grundsätzlich drei Monate und verlängert sich zugunsten des Mieters, wenn der Vermieter kündigt: nach fünf Jahren Mietdauer auf sechs Monate, nach acht Jahren auf neun Monate. Zu Lasten des Mieters abweichende, kürzere Fristen sind unwirksam. Neben der ordentlichen Kündigung kommt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug oder gravierenden Vertragsverletzungen; bei den meisten Pflichtverletzungen ist zuvor eine erfolglose Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich. Jede Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Schriftform; eine formlose oder mündliche Kündigung ist unwirksam.

Bei der Gewerberaummiete gelten die strengen Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht, sodass die Parteien Kündigungsmodalitäten weitgehend frei vereinbaren können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter benötigt die vermietete Wohnung für seine Tochter, die ein Studium in der Nähe beginnt. Er kündigt das seit sechs Jahren bestehende Mietverhältnis schriftlich unter Angabe des Eigenbedarfs und hält dabei die auf sechs Monate verlängerte Kündigungsfrist ein.

Rechtsgrundlage

  • § 573 BGB – ordentliche Kündigung des Vermieters nur bei berechtigtem Interesse.
  • § 573c BGB – gesetzliche Kündigungsfristen, gestaffelt nach Mietdauer.
  • § 568 BGB – Schriftformerfordernis der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen.
  • § 542 BGB – allgemeine Vorschrift zur Beendigung von Mietverhältnissen durch Kündigung.

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