Landschaftsplan
Auch: Landschaftsplanung
Der Landschaftsplan ist die örtliche Ebene der Landschaftsplanung. Er stellt für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege dar – etwa Biotope, Erholungsflächen und Entwicklungsmaßnahmen – und liefert damit die fachliche Grundlage für den Flächennutzungsplan.
Ausführliche Erklärung
Der Landschaftsplan ist Teil der mehrstufigen Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Landschaftsprogramm (Land) → Landschaftsrahmenplan (Region/Kreis) → Landschaftsplan (Gemeinde) → Grünordnungsplan (Bebauungsplan-Ebene). Er wird von der Gemeinde – oft gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan – aufgestellt und enthält:
- Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft (Biotope, Böden, Wasserhaushalt, Klima, Landschaftsbild).
- Entwicklungsziele, z. B. Biotopvernetzung, Grünzüge, Erholungsflächen, Renaturierung.
- Konkrete Maßnahmen, die häufig als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung, §§ 13 ff. BNatSchG) dienen.
Für die Bauleitplanung ist der Landschaftsplan wichtig, weil seine Inhalte gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG in Planungen und Verwaltungsverfahren – und damit auch in die Abwägung des Flächennutzungsplans – zu berücksichtigen sind ("Integration in den Flächennutzungsplan") – häufig übernimmt der FNP die Darstellungen unmittelbar. Für Makler ist relevant: Flächen, die im Landschaftsplan als Biotop, Ausgleichsfläche oder ökologisch wertvoll gekennzeichnet sind, kommen als Bauland faktisch nicht in Betracht bzw. unterliegen erheblichen Auflagen. Ein Blick in den Landschaftsplan (meist online bei der Gemeinde oder dem Landkreis einsehbar) hilft, Baurisiken bei Grundstücken am Ortsrand oder in Gewässernähe frühzeitig zu erkennen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück am Ortsrand ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Der zugrunde liegende Landschaftsplan weist jedoch einen angrenzenden Streifen als schutzwürdiges Feuchtbiotop mit Pufferzone aus. Der Bebauungsplan muss diese Fläche als nicht überbaubare Grünfläche oder Ausgleichsfläche freihalten – die tatsächlich bebaubare Grundstücksfläche ist damit kleiner als der reine FNP-Blick vermuten lässt.
Rechtsgrundlage
- § 9 BNatSchG – Landschaftsplan als örtliche Stufe der Landschaftsplanung (Abs. 1-3); nach Abs. 5 sind seine Inhalte in Planungen und Verwaltungsverfahren, einschließlich der Bauleitplanung, zu berücksichtigen.
- §§ 13 ff. BNatSchG – Eingriffsregelung, deren Ausgleichsmaßnahmen häufig im Landschaftsplan verortet sind.
- Landesnaturschutzgesetze – ergänzende Regelungen zu Verfahren und Zuständigkeit.