Eingriffsregelung
Die Eingriffsregelung ist ein zentrales Instrument des Naturschutzrechts. Sie verpflichtet Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft – etwa durch Bauvorhaben oder Erschließung – dazu, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen, unvermeidbare auszugleichen und andernfalls eine Ersatzzahlung zu leisten.
Ausführliche Erklärung
Die Eingriffsregelung folgt dem gesetzlich festgelegten Rangverhältnis „Vermeidung vor Ausgleich vor Ersatzzahlung" (§§ 13–19 BNatSchG):
1. Vermeidungsgebot: Der Verursacher hat vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (z. B. durch schonendere Bauausführung oder Standortwahl).
2. Ausgleichsmaßnahmen: Nicht vermeidbare Eingriffe sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, sodass keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zurückbleibt (z. B. Anlage von Ausgleichsflächen, Pflanzung von Gehölzen).
3. Ersatzmaßnahmen: Ist ein Ausgleich am selben Ort nicht möglich, kommen gleichwertige Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle in Betracht.
4. Ersatzzahlung: Ist auch das nicht möglich oder nicht ausreichend, hat der Verursacher eine Ersatzzahlung an die zuständige Naturschutzbehörde zu leisten.
In der Bauleitplanung wird die Eingriffsregelung über § 1a Abs. 3 BauGB in die Abwägung eingebunden: Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe durch die Aufstellung von Bebauungsplänen sind in der Regel in den Festsetzungen des B-Plans selbst oder in einem städtebaulichen Vertrag zu verankern. Viele Gemeinden bevorraten hierfür Flächen in einem Ökokonto, aus dem Kompensationsmaßnahmen vorgezogen entnommen werden. Für Makler ist die Eingriffsregelung relevant, weil sie Kosten und Flächenverbrauch bei der Grundstücksentwicklung erheblich beeinflusst: Ausgleichsflächen mindern die für die eigentliche Bebauung verfügbare Nettobaufläche, und Ersatzzahlungen erhöhen die Projektkosten. Bei der Bewertung von Bauerwartungsland oder Neubaugebieten sollte daher stets geprüft werden, ob und in welchem Umfang Ausgleichsflächen innerhalb oder außerhalb des Plangebiets vorgesehen sind.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde plant ein neues Wohngebiet auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Wiese. Der damit verbundene Eingriff in den Naturhaushalt wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung einer externen Ausgleichsfläche kompensiert, auf der Streuobstwiesen und Hecken angelegt werden – finanziert über den Kaufpreis der Bauparzellen.
Rechtsgrundlage
- §§ 13–19 BNatSchG – Regeln die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Ersatzzahlung).
- § 1a Abs. 3 BauGB – Integriert die Eingriffsregelung in die bauleitplanerische Abwägung.