Ökokonto
Auch: Kompensationsflächenpool · Flächenpool
Ein Ökokonto ist ein Vorratskonto für ökologische Aufwertungsmaßnahmen: Eine Gemeinde, ein Landkreis oder ein privater Flächenpool-Betreiber führt Maßnahmen zur Verbesserung von Natur und Landschaft (z. B. Aufforstung, Renaturierung) bereits vorab durch und "spart" die daraus entstehenden ökologischen Wertpunkte an, um sie später als Ausgleich für Bauvorhaben zu verwenden.
Ausführliche Erklärung
Grundlage ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Wer durch Bebauung in Natur und Landschaft eingreift, muss die Beeinträchtigung ausgleichen oder ersetzen (§ 15 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB). Klassisch geschieht dies zeitgleich mit dem Eingriff, indem im Bebauungsplan eine konkrete Ausgleichsfläche festgesetzt wird. Das Ökokonto entkoppelt diesen Vorgang zeitlich:
- Die Gemeinde (oder ein zertifizierter Flächenagentur-Betreiber) führt Aufwertungsmaßnahmen auf Vorrat durch, bevor ein konkreter Eingriff überhaupt geplant ist – etwa die Entsiegelung einer Fläche, Anlage von Streuobstwiesen oder Renaturierung eines Bachlaufs.
- Der ökologische Wertzuwachs wird nach einem landesspezifischen Bewertungsverfahren (Ökopunkte) erfasst und dem Konto gutgeschrieben.
- Bei einem späteren Bauvorhaben kann die Gemeinde bzw. der Vorhabenträger Ökopunkte vom Konto "abbuchen", um die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht zu erfüllen, statt eine neue Ausgleichsfläche extra ausweisen zu müssen.
Für Makler und Bauträger ist das Ökokonto vor allem bei der Kalkulation von Bauprojekten relevant: Statt teurer eigener Ausgleichsflächen (die zusätzlich Grunderwerb und Pflegeaufwand bedeuten) kann der Ausgleich über den Ankauf von Ökopunkten aus einem kommunalen oder privaten Ökokonto abgewickelt werden – das beschleunigt Planungsverfahren und macht Kosten besser kalkulierbar. Auf Bebauungsplanebene taucht das Ökokonto häufig in der Begründung bzw. im Umweltbericht auf, wenn der Ausgleich nicht im Plangebiet selbst, sondern extern über ein Ökokonto erfolgt. Käufer von Bauland sollten prüfen, ob und in welcher Höhe Ausgleichskosten (z. B. über einen Ausgleichsbetrag) noch auf sie zukommen, wenn diese nicht bereits durch den Verkäufer/die Gemeinde beglichen wurden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde legt Jahre vor der eigentlichen Bauleitplanung eine ehemalige Ackerfläche als Feuchtbiotop an und lässt die ökologische Aufwertung in Ökopunkten bewerten und auf ihrem Ökokonto verbuchen. Als später ein neues Gewerbegebiet ausgewiesen wird, greift die Gemeinde auf die vorab erwirtschafteten Ökopunkte zurück, statt für das neue Baugebiet separat Ausgleichsflächen ausweisen zu müssen.
Rechtsgrundlage
- § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB – ermöglicht die Anrechnung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (Ökokonto) auf die Ausgleichspflicht in der Bauleitplanung.
- § 16 BNatSchG – bundesrechtliche Grundlage für vorgezogene Kompensationsmaßnahmen und Flächenpools.
- Landesrechtliche Ökokonto-Verordnungen (z. B. Ökokonto-Verordnung der Länder) – regeln Bewertungsverfahren (Ökopunkte) und Führung der Konten im Detail.