Liebhaberei (Steuerrecht)
Auch: Steuerliche Liebhaberei · Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht
Liebhaberei ist ein von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelter Begriff für eine Tätigkeit, bei der es dem Steuerpflichtigen dauerhaft an der Absicht fehlt, einen Totalüberschuss oder -gewinn zu erzielen. Verluste aus einer als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit werden steuerlich nicht anerkannt.
Ausführliche Erklärung
Das Einkommensteuergesetz erfasst nach § 2 Abs. 1 EStG nur Einkünfte aus bestimmten, dort abschließend aufgezählten Einkunftsarten. Voraussetzung für jede dieser Einkunftsarten ist – so die ständige Rechtsprechung des BFH – eine Einkünfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsicht: Der Steuerpflichtige muss über die gesamte Dauer der Tätigkeit einen positiven Totalüberschuss anstreben. Eine eigene Paragraphennorm für den Begriff „Liebhaberei" existiert nicht; er ist reines Richterrecht.
Fehlt diese Absicht – etwa weil eine Tätigkeit strukturell dauerhaft defizitär ist und erkennbar aus privaten Motiven (Hobby, persönliche Neigung) fortgeführt wird –, ordnet die Finanzverwaltung sie als Liebhaberei ein. Konsequenz: Weder werden etwaige Einnahmen versteuert, noch können Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Im Immobilienbereich wird die Liebhaberei-Frage vor allem bei folgenden Konstellationen geprüft:
- Dauerhaft verlustträchtige Vermietung, insbesondere bei sehr langer Zeitspanne ohne absehbaren Überschuss oder bei Vermietung zu einem deutlich unter dem Marktniveau liegenden Mietzins ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund.
- Ferienimmobilien mit erheblicher Eigennutzung, bei denen private Motive im Vordergrund stehen.
- Vermietung an nahe Angehörige, wenn Mietzins und Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Bei der auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnraum geht die Rechtsprechung allerdings grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus, sodass die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Liebhaberei im Einzelfall nachweisen muss.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer vermietet sein Ferienhaus über viele Jahre nur wenige Wochen im Jahr an Bekannte zu einem symbolischen Mietzins und nutzt es überwiegend selbst. Da erkennbar kein wirtschaftlicher Überschuss angestrebt wird, stuft das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei ein und erkennt die geltend gemachten Verluste nicht an.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 EStG – Erfordernis einer Einkunftsart als Grundlage steuerbarer Einkünfte, Ausgangspunkt der Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht.
- § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei denen die Liebhaberei-Frage am häufigsten praxisrelevant wird.
- Keine eigene gesetzliche Regelung; Liebhaberei ist ein Begriff der ständigen BFH-Rechtsprechung.