Mängelbeseitigung
Auch: Mängelbehebung · Nacherfüllung durch Nachbesserung
Mängelbeseitigung bezeichnet die Behebung eines festgestellten Baumangels durch den verantwortlichen Bauunternehmer oder Handwerker, in der Regel als vorrangiges Recht des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung.
Ausführliche Erklärung
Stellt der Auftraggeber nach Abnahme eines Bau- oder Werkvertrags einen Mangel fest, hat er nach § 634 BGB grundsätzlich zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, die üblicherweise durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) erfolgt. Der Unternehmer muss den Mangel auf eigene Kosten beseitigen; kommt er dem nicht innerhalb einer angemessenen, vom Auftraggeber gesetzten Frist nach, kann dieser den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (Selbstvornahme, § 637 BGB), vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 634 Nr. 2–4 BGB). Bei Verträgen, die die VOB/B einbeziehen, regelt § 13 VOB/B die Mängelansprüche eigenständig; auch hier steht die Nachbesserung im Vordergrund, mit eigenen Fristen- und Selbstvornahmeregeln.
Die Mängelbeseitigung ist von der Sachmängelhaftung beim Immobilienkauf zu unterscheiden: Beim gebrauchten Bestandsobjekt wird die Gewährleistung im Kaufvertrag häufig vollständig ausgeschlossen, sodass es dort meist nicht zur Mängelbeseitigung, sondern allenfalls zu Ansprüchen wegen arglistig verschwiegener Mängel kommt. Beim Neubau (Bauträgervertrag, Bauvertrag) bleibt der Anspruch auf Mängelbeseitigung während der Gewährleistungsfrist dagegen regelmäßig bestehen und ist für Käufer die praktisch wichtigste Rechtsfolge eines Baumangels.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer stellt nach Bezug seiner neu gebauten Doppelhaushälfte Feuchtigkeitsschäden im Keller fest, die auf eine fehlerhaft ausgeführte Abdichtung zurückzuführen sind. Er setzt dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Da dieser die Abdichtung nicht fachgerecht nachbessert, lässt der Käufer die Arbeiten von einer anderen Firma ausführen und verlangt die Kosten im Wege der Selbstvornahme vom ursprünglichen Unternehmer erstattet.
Rechtsgrundlage
- § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln, insbesondere Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung.
- § 635 BGB – Ausgestaltung der Nacherfüllung beim Werkvertrag.
- § 637 BGB – Selbstvornahme bei erfolglosem Fristablauf.
- § 13 VOB/B – eigenständige Mängelansprüche bei Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag.