Maklerlohn bei Mietvermittlung

Auch: Provision bei Wohnraumvermittlung · Vermietungsprovision

Der Maklerlohn bei Mietvermittlung ist die Provision, die einem Makler für die erfolgreiche Vermittlung eines Wohnraummietvertrags zusteht. Seit Inkrafttreten des Bestellerprinzips am 1. Juni 2015 darf diese Provision bei der Vermittlung von Wohnraum grundsätzlich nur noch von demjenigen verlangt werden, der den Makler beauftragt hat – in aller Regel der Vermieter.

Ausführliche Erklärung

Die Provisionsregelung bei der Wohnraumvermittlung ist im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) speziell geregelt und weicht damit vom allgemeinen Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) ab, das primär für Kaufimmobilien gilt.

Kernpunkte:

  • Bestellerprinzip: Seit dem 1. Juni 2015 gilt: Wer den Makler beauftragt hat, zahlt auch dessen Provision ("Wer bestellt, der bezahlt"). Bei Wohnraummiete ist dies fast immer der Vermieter, da Makler in der Regel im Auftrag von Eigentümern oder Verwaltungen tätig werden.
  • Ausnahme: Nur wenn der Mietinteressent den Makler von sich aus, unabhängig vom Vermieter beauftragt (echter Suchauftrag ohne vorherige Objektbindung an den Vermieter) und der Makler tatsächlich eine eigene Nachweis- oder Vermittlungsleistung für den Mieter erbringt, darf die Provision ausnahmsweise dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
  • Provisionshöhe (Vermieterprovision): Anders als beim Verkauf gibt es bei der Vermietung keine gesetzliche Deckelung der Provisionshöhe zwischen Vermieter und Makler – die Höhe ist frei verhandelbar, üblich sind meist 1,5 bis 2,38 Monatsmieten (kalt) zzgl. USt.
  • Textformerfordernis: Der Maklervertrag über Wohnraumvermittlung bedarf nach § 2 Abs. 1 WoVermittG der Textform.
  • Umgehungsverbot: § 2 Abs. 5 WoVermittG erklärt Vereinbarungen ausdrücklich für unwirksam, die von den Vorgaben der Absätze 1 bis 4 abweichen oder den Mieter zur Zahlung eines eigentlich vom Vermieter geschuldeten Vermittlungsentgelts verpflichten – damit sind Umgehungskonstruktionen (z. B. verdeckte Umleitung der Zahlung über den Vermieter zurück an den Mieter) unwirksam.
  • Bußgeld: Verstöße gegen das Bestellerprinzip sind bußgeldbewehrt (bis zu 25.000 Euro nach § 8 WoVermittG).
  • Abgrenzung zum Kaufrecht: Bei der Vermittlung von Kaufimmobilien gilt seit 2020 mit § 656c/§ 656d BGB eine andere, aber ähnlich verbraucherschützende Regelung (hälftige Teilung bzw. Deckelung der Käuferprovision bei Wohnimmobilien) – diese ist nicht mit dem Bestellerprinzip der Mietvermittlung zu verwechseln.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter beauftragt einen Makler mit der Vermietung seiner Wohnung. Nach erfolgreichem Abschluss des Mietvertrags stellt der Makler die vereinbarte Provision in Höhe von zwei Monatsmieten dem Vermieter in Rechnung – der neue Mieter zahlt keinerlei Provision, da er den Makler nicht selbst beauftragt hat.

Rechtsgrundlage

  • § 2 WoVermittG – Regelt Vergütungspflicht, Bestellerprinzip (Abs. 1a), Textformerfordernis (Abs. 1) und in Abs. 5 das Verbot von Umgehungskonstruktionen zur Abwälzung der Provision auf den Mieter.
  • § 3 WoVermittG – Begrenzt die zulässige Provisionshöhe (max. zwei Monatsmieten zzgl. USt.) und verbietet Kopplungsgeschäfte.
  • § 8 WoVermittG – Bußgeldvorschrift bei Verstößen gegen das Bestellerprinzip (Bußgeld bis zu 25.000 Euro).

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