Maklerschild

Auch: Verkaufsschild · Vermietungsschild · Zu verkaufen"-Schild

Ein Maklerschild ist ein am oder vor dem zu vermarktenden Objekt angebrachtes Werbeschild, das auf den Verkauf oder die Vermietung hinweist und gleichzeitig Name, Kontaktdaten und Logo des vermittelnden Maklers zeigt.

Ausführliche Erklärung

Maklerschilder gehören zu den ältesten und zugleich wirkungsvollsten Marketinginstrumenten im Immobiliengeschäft. Sie erfüllen eine doppelte Funktion: Zum einen signalisieren sie unmittelbar vor Ort, dass ein Objekt zum Verkauf oder zur Miete steht, und sprechen damit Passanten und Nachbarn an, die über die üblichen Onlinekanäle nicht erreicht würden. Zum anderen wirken sie als dauerhafte Reklame für den Makler selbst, insbesondere im Rahmen einer Farming-Strategie, bei der die Präsenz mehrerer Schilder in einem Gebiet die Wahrnehmung als lokaler Marktexperte stärkt.

Rechtlich ist die Anbringung eines Maklerschilds in erster Linie eine Frage der Zustimmung des Eigentümers sowie – bei Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen – gegebenenfalls der übrigen Miteigentümer beziehungsweise der WEG-Verwaltung, da das Schild häufig im Gemeinschaftseigentum (Fassade, Vorgarten, Zaun) angebracht wird. Kommunale Vorschriften zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums oder zum Werberecht (etwa bei Schildern, die in den Gehweg hineinragen) sowie denkmalschutzrechtliche Vorgaben bei geschützten Gebäuden können die Gestaltung und Anbringung zusätzlich einschränken. In der Regel wird die Nutzung eines Maklerschilds vertraglich im Rahmen des Alleinauftrags mit dem Eigentümer vereinbart.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bringt nach Vertragsabschluss mit dem Eigentümer ein Schild mit der Aufschrift "Zu verkaufen" samt eigenem Logo und Telefonnummer am Gartenzaun eines Einfamilienhauses an. Ein vorbeigehender Nachbar, der selbst nach einem Haus in der Straße sucht, meldet sich daraufhin telefonisch beim Makler.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage; die Zulässigkeit richtet sich nach der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft sowie nach kommunalem Werbe- und Sondernutzungsrecht.

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