Mitursächlichkeit
Mitursächlichkeit ist ein Grundprinzip des Maklerprovisionsrechts: Der Provisionsanspruch entsteht bereits, wenn die Tätigkeit des Maklers neben anderen Faktoren zum Vertragsabschluss beigetragen hat. Sie muss nicht die überwiegende oder alleinige Ursache gewesen sein.
Ausführliche Erklärung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt für den Provisionsanspruch aus § 652 BGB, dass die Maklerleistung (Nachweis oder Vermittlung) mitursächlich für den späteren Abschluss des Hauptvertrags war. Es reicht aus, wenn sie neben anderen Umständen – etwa eigenen Verhandlungen des Käufers, der Einschaltung eines zweiten Maklers oder einer längeren Verhandlungspause – zumindest mitgewirkt hat.
Für die Maklerpraxis ist das von großer Bedeutung: Auch wenn mehrere Makler an einem Geschäft beteiligt waren oder zwischen Nachweis und Vertragsschluss viel Zeit vergangen ist, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen, solange der ursprüngliche Kontakt nicht durch völlig eigenständige, neue Verhandlungswege "überholt" wurde. Die Beweislast für die Mitursächlichkeit trägt der Makler. In der Praxis wird häufig mit Indizien gearbeitet, etwa einem kurzen zeitlichen Abstand zwischen Besichtigung und Notartermin oder der Identität des nachgewiesenen mit dem letztlich kaufenden Interessenten.
Abzugrenzen ist die Mitursächlichkeit von Fällen, in denen der Kunde das Objekt bereits vorher kannte oder der Vertragsabschluss auf einer völlig unabhängigen, neuen Informationsquelle beruht – hier fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang vollständig.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler weist einem Interessenten ein Haus nach. Dieser verhandelt anschließend über mehrere Monate direkt mit dem Verkäufer und zieht dabei auch einen Architekten sowie einen zweiten Berater hinzu. Trotzdem bleibt die ursprüngliche Nachweisleistung des Maklers mitursächlich für den späteren Kauf, sodass der Provisionsanspruch nicht entfällt.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Provisionsanspruch bei Nachweis oder Vermittlung; das Erfordernis der (Mit-)Ursächlichkeit ist nicht ausdrücklich kodifiziert, sondern ergibt sich aus ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser Norm.