Müllabfuhrgebühr
Auch: Müllbeseitigungskosten · Abfallgebühr · Entsorgungsgebühr
Die Müllabfuhrgebühr ist das Entgelt, das die Kommune für die Abfallentsorgung eines Grundstücks erhebt, etwa nach Anzahl und Größe der Restmülltonnen. Sie gehört zu den in § 2 Nr. 8 BetrKV ausdrücklich genannten Betriebskosten und ist vollständig auf die Mieter umlagefähig.
Ausführliche Erklärung
Die Höhe der Müllabfuhrgebühr richtet sich nach der kommunalen Abfallsatzung und wird meist nach Behältergröße, Abholrhythmus (14-täglich, wöchentlich) und Anzahl der Tonnen berechnet. Zu den umlagefähigen Kosten zählen neben der Restmüllentsorgung häufig auch Gebühren für Biotonne, Sperrmüllabholung (soweit regelmäßig anfallend) und in manchen Kommunen eine Grundgebühr unabhängig vom tatsächlichen Behältervolumen.
Für Makler und Verwalter praxisrelevant ist die richtige Wahl des Umlageschlüssels: Üblich ist die Verteilung nach Wohnfläche oder nach Personenzahl je Wohnung (Personenschlüssel), wobei Letzterer bei schwankender Belegung (Zu- und Wegzug während des Abrechnungsjahres) zu Streitigkeiten führen kann, wenn Personenzahlen nicht sauber dokumentiert werden. Bei gemischt genutzten Objekten (Wohnen und Gewerbe) muss zudem geprüft werden, ob Gewerbeeinheiten einen höheren Abfallanfall verursachen und ein Vorwegabzug erforderlich ist, um Mieter nicht mit gewerbebedingten Mehrkosten zu belasten.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Sperrmüllbeseitigung von Einzelfällen (z. B. illegal entsorgter Sperrmüll eines ausgezogenen Mieters): Solche einmaligen Kosten sind grundsätzlich nicht umlagefähig, sondern vom Verursacher zu tragen, sofern ermittelbar. In vielen Kommunen können Eigentümer durch die Wahl kleinerer Behälter oder gemeinsame Wertstoffsammlung Kosten senken – ein Aspekt, der bei der Betriebskostenoptimierung von Bestandsimmobilien Beachtung finden sollte.
Beispiel aus der Praxis
Eine Hausverwaltung zahlt für ein Mehrfamilienhaus mit zwei 1.100-Liter-Restmülltonnen und einer Biotonne jährlich 2.400 Euro an die Stadtreinigung. Dieser Betrag wird vollständig nach dem im Mietvertrag vereinbarten Personenschlüssel auf die Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 8 BetrKV – nennt „Kosten der Müllbeseitigung" ausdrücklich als umlagefähige Betriebskostenart.
- Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder / kommunale Abfallsatzungen – Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren durch die Gemeinde.