Nachzahlungszinsen (§ 233a AO)

Auch: Vollverzinsung · §233a AO · Steuerzinsen

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fallen an, wenn zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung mehr als 15 Monate vergehen und sich eine Steuernachzahlung ergibt – etwa weil ein Veräußerungsgewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft mit einer Immobilie erst später oder unvollständig erklärt wurde. Sie werden unabhängig von einem Verschulden erhoben (sogenannte Vollverzinsung).

Ausführliche Erklärung

Die Vollverzinsung nach § 233a AO soll den Zinsvorteil oder -nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass Steuerpflichtige unterschiedlich lange bis zur endgültigen Steuerfestsetzung "liquide" bleiben. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (bei Immobilienveräußerungsgewinnen also 15 Monate nach Ablauf des Veräußerungsjahres), und endet mit Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Zinssatz: Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2021) wurde der ursprüngliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) als verfassungswidrig überhöht eingestuft. Seit dem 1. Januar 2019 (rückwirkend) gilt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ein gesenkter Zinssatz von 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Für andere Verzinsungstatbestände der AO (z. B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Aussetzungszinsen) blieb der Zinssatz von 0,5 % pro Monat unverändert.

Praxisrelevante Konstellation für Immobilien: Wird ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG, Spekulationsgeschäft) erst im Rahmen einer späteren Steuerprüfung oder einer verspäteten Steuererklärung aufgedeckt bzw. nacherklärt, entstehen auf die Steuernachzahlung automatisch Nachzahlungszinsen für den gesamten Zeitraum zwischen Ablauf der Karenzzeit und Bekanntgabe des geänderten Bescheids – unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft.

Praxisrelevanz für Makler: Bei der Beratung zu Verkäufen innerhalb der Zehnjahresfrist (Spekulationsfrist) sollte auf das Risiko hoher Nachzahlungszinsen hingewiesen werden, falls der Gewinn nicht zeitnah und vollständig erklärt wird – insbesondere bei mehrjährigen Betriebsprüfungen kann sich ein erheblicher Zinsbetrag aufsummieren, auch wenn der Zinssatz seit 2019 deutlich niedriger ist als zuvor.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer verkauft 2022 eine vor sieben Jahren erworbene, teilweise vermietete Immobilie mit Gewinn, versteuert diesen aber zunächst nicht als privates Veräußerungsgeschäft. Erst eine Betriebsprüfung im Jahr 2026 deckt den Sachverhalt auf; der geänderte Steuerbescheid ergeht im Oktober 2026. Da der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Jahres 2022 (also ab April 2024) beginnt, fallen für rund zweieinhalb Jahre Nachzahlungszinsen von 1,8 % pro Jahr auf die Steuernachforderung an.

Rechtsgrundlage

  • § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (Vollverzinsung); regelt Beginn, Ende und Berechnung des Zinslaufs.
  • § 238 AO – Höhe der Zinsen; seit 1.1.2019 gesenkter Satz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO infolge der BVerfG-Entscheidung von 2021.

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