Säumniszuschlag
Auch: §240 AO
Ein Säumniszuschlag ist eine automatisch anfallende, gesetzlich festgelegte Belastung von 1 Prozent des rückständigen, auf volle 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Zahlungsverzögerung. Er entsteht kraft Gesetz, ohne dass das Finanzamt einen gesonderten Bescheid erlassen muss.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Säumniszuschlag vor allem im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer relevant: Verzögert sich deren Zahlung, verzögert sich in der Folge die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und damit der gesamte Grundbuchvollzug – zusätzlich zum finanziellen Nachteil für den Käufer.
Höhe und Berechnung: 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat der Säumnis (§ 240 Abs. 1 AO). Das entspricht einer effektiven Jahresbelastung von 12 %. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Schonfrist: Für Zahlungen, die bis zu drei Tage nach dem Fälligkeitstag eingehen, wird kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 AO) – diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung oder Zahlung durch Scheck.
Abgrenzung zu Stundungszinsen und Verspätungszuschlag: Der Säumniszuschlag entsteht bei verspäteter Zahlung einer bereits festgesetzten Steuer. Er ist zu unterscheiden von Stundungszinsen (fallen bei einer bewilligten Stundung an) und vom Verspätungszuschlag (betrifft die verspätete Abgabe einer Steuererklärung).
Praxisrelevanz für Immobilien: Häufigste Anwendungsfälle sind die verspätete Zahlung der Grunderwerbsteuer nach Abschluss eines Kaufvertrags sowie rückständige Grundsteuerzahlungen, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung oder beim Eigentümerwechsel relevant werden können (Grundsteuer als öffentliche Last ruht auf dem Grundstück, § 12 GrStG).
Erlass: In besonderen Härtefällen kann das Finanzamt Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen, etwa bei plötzlicher Zahlungsunfähigkeit ohne Verschulden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer zahlt die festgesetzte Grunderwerbsteuer von 14.000 Euro erst sechs Wochen nach Fälligkeit. Da bereits der zweite Monat begonnen hat, fallen 2 % Säumniszuschlag an – 280 Euro zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld.
Rechtsgrundlage
- § 240 AO – Regelt Entstehung, Höhe (1 % pro angefangenem Monat) und Schonfrist des Säumniszuschlags.