Neubauwohnung

Auch: Neubau-Eigentumswohnung · Erstbezugswohnung

Eine Neubauwohnung ist eine Wohnung in einem neu errichteten Gebäude, die noch nicht bewohnt war und erstmals bezugsfertig übergeben wird. Sie muss die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden bautechnischen und energetischen Anforderungen erfüllen.

Ausführliche Erklärung

Als Neubauwohnung gilt eine Wohnung, die im Rahmen eines Neubauvorhabens entsteht und beim Erwerb noch nicht bewohnt wurde (Erstbezug). Der Erwerb erfolgt meist über einen Bauträgervertrag, bei dem der Käufer die Wohnung noch während der Bauphase oder direkt nach Fertigstellung vom Bauträger erwirbt; hierbei gelten besondere Schutzvorschriften für Abschlagszahlungen und Baufortschritt.

Neubauten unterliegen den aktuell geltenden bautechnischen Vorschriften, insbesondere den energetischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Wer ein Gebäude errichtet, muss es als sogenanntes Niedrigstenergiegebäude erstellen, das heißt mit einem sehr geringen Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung, der die vom GEG festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten darf. Diese Anforderungen unterscheiden Neubauwohnungen bautechnisch häufig deutlich von Bestandswohnungen älterer Baujahre, was sich auf Energiekosten, Fördermöglichkeiten und den erzielbaren Marktpreis auswirkt.

Für Käufer und Makler ist der Neubaustatus zudem aus mehreren Gründen relevant: Neubauwohnungen unterliegen wie jede andere Immobilie der Grunderwerbsteuer beim Kauf, können aber je nach Programm für bestimmte staatliche Förderungen (z. B. KfW-Förderprogramme für energieeffizientes Bauen) infrage kommen. Zudem gelten für neu errichtete Wohnungen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Baumängel gegenüber dem Bauträger, die bei Bestandsimmobilien in dieser Form nicht bestehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger errichtet ein Mehrfamilienhaus mit 20 Neubauwohnungen. Die Käufer erwerben ihre Wohnungen bereits während der Bauphase über einen Bauträgervertrag und ziehen nach Fertigstellung als Erstbezieher ein. Das Gebäude erfüllt die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes an ein Niedrigstenergiegebäude.

Rechtsgrundlage

  • § 10 GEG – Pflicht, Neubauten als Niedrigstenergiegebäude zu errichten und festgelegte energetische Höchstwerte einzuhalten.

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