Niedrigstenergiegebäude

Auch: NZEB · Nearly Zero-Energy Building

Ein Niedrigstenergiegebäude (englisch "Nearly Zero-Energy Building", NZEB) ist ein Gebäude mit sehr niedrigem Energiebedarf, dessen verbleibender Bedarf zu einem erheblichen Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt wird – im Idealfall direkt vor Ort oder in der Umgebung erzeugt. Der Standard geht auf EU-Recht zurück und ist seit 2021 auch in Deutschland für Neubauten verbindlich.

Ausführliche Erklärung

Die Vorgabe stammt aus der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD), die vorschrieb, dass ab 2019 alle neuen öffentlichen Gebäude und ab 2021 alle neuen Gebäude in der EU dem NZEB-Standard entsprechen müssen. Deutschland hat diese Vorgabe über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt – die dort festgelegten Neubauanforderungen (im Wesentlichen dem Niveau "Effizienzhaus 55" entsprechend) gelten als deutsche Konkretisierung des Niedrigstenergiegebäude-Standards.

Für die Maklerpraxis wichtig:

  • Kein eigenständiges Prüfsiegel: Anders als "Effizienzhaus 40/55/70" ist "Niedrigstenergiegebäude" keine im Energieausweis ausgewiesene Klasse, sondern ein politisch-rechtlicher Oberbegriff. In Exposés taucht der Begriff daher selten auf – relevant wird er vor allem bei der rechtlichen Einordnung von Neubauvorhaben und in der Fachkommunikation.
  • Weiterentwicklung zum Nullemissionsgebäude: Die 2024 novellierte EU-Gebäuderichtlinie löst den NZEB-Standard perspektivisch durch das strengere "Zero-Emission Building" (ZEB, Nullemissionsgebäude) ab – verpflichtend für neue öffentliche Gebäude ab 2028 und für alle übrigen Neubauten ab 2030. Makler, die Neubauprojekte mit längerem Planungsvorlauf begleiten, sollten diese Verschärfung im Blick behalten.
  • Erneuerbare-Energien-Anteil: Die Pflicht, einen relevanten Teil des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken, spiegelt sich in Deutschland konkret in der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht für Heizungen wider.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger plant ein Mehrfamilienhaus, dessen Baugenehmigung 2026 erteilt wird. Da das Gebäude damit unter die aktuellen GEG-Neubauanforderungen fällt, muss es dem Niedrigstenergiegebäude-Standard entsprechen – in der Praxis realisiert über eine Kombination aus guter Dämmung, effizienter Anlagentechnik (z. B. Wärmepumpe) und einer Photovoltaikanlage zur Vor-Ort-Erzeugung erneuerbarer Energie.

Rechtsgrundlage

  • EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie 2010/31/EU, novelliert 2024) – definiert den NZEB-Standard und dessen schrittweise Ablösung durch Nullemissionsgebäude.
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) – setzt die europäischen Vorgaben in nationales Neubaurecht um.

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