Nutznießung
Auch: Nutznießungsrecht
„Nutznießung" wird im deutschen Sprachgebrauch häufig als Synonym für den Nießbrauch verwendet – das dingliche Recht, die Nutzungen (also die wirtschaftlichen Erträge, etwa Mieteinnahmen) einer fremden Sache zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Rechtsgrundlage ist § 1030 BGB, der den Nießbrauch als eigenständiges Rechtsinstitut regelt.
Ausführliche Erklärung
Während „Nießbrauch" der im BGB verwendete Fachbegriff ist, taucht „Nutznießung" in der Alltagssprache, in älteren Texten sowie – mit eigenständiger rechtlicher Bedeutung – im schweizerischen Zivilgesetzbuch (dort „Nutzniessung") auf. In der deutschen Immobilienpraxis wird der Begriff meist beschreibend genutzt, um die wirtschaftliche Funktion des Nießbrauchs zu bezeichnen: der Berechtigte darf eine Immobilie bewohnen oder vermieten und die Erträge behalten, während das Eigentum bei einer anderen Person verbleibt.
Nach § 1030 Abs. 1 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). Einzelne Nutzungen können nach Abs. 2 vom Nießbrauch ausgeschlossen werden. In der Immobilienpraxis wird der Nießbrauch häufig im Rahmen vorweggenommener Erbfolge eingesetzt: Eltern übertragen das Eigentum an einer Immobilie bereits zu Lebzeiten auf die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor (Vorbehaltsnießbrauch) und sichern sich damit weiterhin Wohnrecht oder Mieteinnahmen. Der Nießbrauch ist unübertragbar und erlischt in der Regel mit dem Tod des Berechtigten; er wird zur Absicherung im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen.
Von der Nutznießung/dem Nießbrauch abzugrenzen ist das bloße (schuldrechtliche oder dingliche) Wohnrecht, das nur zur eigenen Nutzung, nicht aber zur Fruchtziehung (etwa Vermietung) berechtigt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mutter überträgt ihr Mehrfamilienhaus im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn, behält sich aber die Nutznießung (den Nießbrauch) vor. Sie erhält weiterhin die Mieteinnahmen aus dem Haus, obwohl der Sohn bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Rechtsgrundlage
- § 1030 BGB – Grundnorm des Nießbrauchs: Recht, die Nutzungen einer fremden Sache zu ziehen; Möglichkeit des Ausschlusses einzelner Nutzungen.