Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Auch: ÖbuV-Sachverständiger · öffentlich bestellter Sachverständiger
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ÖbuV) ist eine Person, die von einer öffentlich-rechtlichen Kammer – meist der Industrie- und Handelskammer (IHK) – nach einem staatlich geregelten Prüfungsverfahren als Immobiliensachverständiger bestellt und auf Unparteilichkeit vereidigt wurde. Die Bezeichnung ist gesetzlich geschützt und darf nur von entsprechend bestellten Personen geführt werden.
Ausführliche Erklärung
Die öffentliche Bestellung erfolgt nach § 36 GewO durch die zuständige IHK (oder eine andere zuständige Stelle) und setzt ein umfangreiches Prüfungsverfahren voraus:
- Nachweis besonderer Sachkunde (deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Sachverständiger), meist durch ein aufwendiges Fachgespräch und die Vorlage mehrerer eigener Gutachten zur Begutachtung durch einen Prüfungsausschuss.
- Persönliche Eignung (Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse).
- Vereidigung auf gewissenhafte, unabhängige und weisungsfreie Erstattung von Gutachten.
- Regelmäßige Rezertifizierung (üblicherweise alle 5 Jahre) durch die Kammer.
Die Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt" ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung (§ 132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen); ihre unbefugte Führung ist strafbar.
Praktische Bedeutung für Makler:
- Gutachten von ÖbuV-Sachverständigen genießen vor Gericht eine erhöhte Beweiskraft und werden von Banken, Gerichten und Behörden bevorzugt akzeptiert, insbesondere bei streitigen Verfahren (Erbauseinandersetzung, Zugewinnausgleich, Zwangsversteigerung, Schadensersatzprozesse).
- Anders als der zertifizierte Sachverständige (siehe Zertifizierter Sachverständiger), dessen Qualifikation privatwirtschaftlich-normativ (DIN EN ISO/IEC 17024) nachgewiesen wird, beruht die öffentliche Bestellung auf einem hoheitlichen Akt der Kammer – beide Wege existieren parallel und schließen sich nicht aus; viele Sachverständige sind sowohl öffentlich bestellt als auch zusätzlich zertifiziert.
- Für Makler ist die ÖbuV-Bestellung ein wichtiges Qualitätssignal bei der Empfehlung von Gutachtern an Kunden, insbesondere wenn ein Gutachten später gerichtsfest sein muss.
- Ein Verzeichnis öffentlich bestellter Sachverständiger wird von den IHKs geführt und ist meist online einsehbar (z. B. über die bundesweite Sachverständigen-Datenbank der IHK).
Beispiel aus der Praxis
In einem familiengerichtlichen Verfahren zum Zugewinnausgleich beauftragt das Gericht einen von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, da dessen besondere Sachkunde und Unparteilichkeit förmlich geprüft und vereidigt wurden und das Gutachten damit eine erhöhte Akzeptanz vor Gericht genießt.
Rechtsgrundlage
§ 36 GewO – Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die zuständigen Stellen (i. d. R. IHK). Sachverständigenordnung der jeweiligen IHK – regelt Voraussetzungen, Prüfungsverfahren und Pflichten im Detail. § 132a StGB – schützt die Berufsbezeichnung vor unbefugter Führung.