Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Auch: ÖbVI · Beliehener Vermessungsingenieur

Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) ist ein freiberuflicher Vermessungsexperte, der durch staatliche Beleihung befugt ist, hoheitliche Vermessungsaufgaben wie Grenzfeststellungen und Katasterfortführungen mit derselben Rechtsverbindlichkeit wie eine Behörde durchzuführen.

Ausführliche Erklärung

Der ÖbVI nimmt eine Zwischenstellung zwischen freiem Beruf und öffentlicher Verwaltung ein: Er ist selbstständiger Unternehmer, übt aber im Rahmen der Beleihung durch das jeweilige Bundesland hoheitliche Funktionen aus, die sonst dem staatlichen Katasteramt vorbehalten sind.

Beleihung und Zulassung: Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde (z. B. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung oder die Vermessungs- und Katasterverwaltung des jeweiligen Bundeslandes) nach einem geodätischen Hochschulstudium, einem Vorbereitungsdienst und einer staatlichen Prüfung. Die rechtlichen Grundlagen sind in den jeweiligen Landesgesetzen zur öffentlichen Bestellung von Vermessungsingenieuren geregelt (z. B. ÖbVIG NRW, ÖbVermIngG in anderen Ländern).

Hoheitliche Befugnisse: Ein ÖbVI ist – anders als ein „normaler" Vermessungsingenieur – befugt, unter anderem:

  • Grenzfeststellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung durchzuführen (Abmarkung von Grenzpunkten),
  • Vermessungsschriften (Fortführungsrisse) für das amtliche Liegenschaftskataster zu erstellen und dessen Fortführung zu veranlassen,
  • Gebäudeeinmessungen mit hoheitlicher Wirkung vorzunehmen.

Abgrenzung zum Katasteramt: ÖbVI und staatliches Katasteramt stehen faktisch in Konkurrenz zueinander, da beide dieselben hoheitlichen Vermessungsleistungen anbieten dürfen – der Eigentümer kann in den meisten Bundesländern frei wählen, ob er die Vermessung durch das Katasteramt oder einen ÖbVI durchführen lässt. In manchen Bundesländern (z. B. Bayern) sind hoheitliche Katasterfortführungsvermessungen ausschließlich dem staatlichen Vermessungsamt vorbehalten, während der ÖbVI dort nur eingeschränkt tätig wird.

Praxisrelevanz für Makler: Bei Grundstücksteilungen, Grenzfeststellungen, Gebäudeeinmessungen für neu errichtete Bauten oder Klärung von Grenzüberbauten ist regelmäßig ein ÖbVI (oder alternativ das Katasteramt) einzuschalten. Der Makler sollte wissen, dass nur der ÖbVI oder die Katasterbehörde rechtsverbindliche, im Kataster eintragungsfähige Vermessungsergebnisse liefern können – ein einfacher Vermessungsingenieur ohne öffentliche Bestellung kann dies nicht.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt der Bauherr einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Gebäudeeinmessung. Dieser vermisst die Gebäudeaußenkanten, erstellt die entsprechenden Unterlagen und veranlasst die Fortführung des Liegenschaftskatasters – eine gesetzliche Pflicht nach Fertigstellung eines Neubaus.

Rechtsgrundlage

  • Öffentlich-Bestellungsgesetze der Bundesländer (z. B. Gesetz über die öffentliche Bestellung von Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren) – regeln Zulassung, Aufgaben und hoheitliche Befugnisse des ÖbVI landesrechtlich unterschiedlich.

Verwandte Begriffe