Öffentlich geförderter Wohnraum

Auch: Sozialwohnung · Geförderter Wohnraum

Öffentlich geförderter Wohnraum ist Wohnraum, dessen Errichtung oder Modernisierung mit staatlichen Fördermitteln (Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen) unterstützt wurde. Als Gegenleistung unterliegt er für einen bestimmten Bindungszeitraum einer Mietpreis- und Belegungsbindung, insbesondere zugunsten einkommensschwacher Haushalte.

Ausführliche Erklärung

Die Grundlage der sozialen Wohnraumförderung in Deutschland bildet seit der Föderalismusreform das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes, das den Rahmen absteckt, sowie die Wohnraumförderungsgesetze der einzelnen Bundesländer, die Fördervoraussetzungen, Fördermittel und Bindungsdauer im Detail regeln. Ziel der Förderung ist es, Haushalten mit Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt – etwa einkommensschwachen Familien, Alleinerziehenden, älteren oder behinderten Menschen – angemessenen Wohnraum zu verschaffen.

Wird ein Bauvorhaben gefördert, verpflichtet sich der Vermieter im Gegenzug typischerweise zu zwei zentralen Bindungen: der Mietpreisbindung, wonach nur eine festgelegte, meist unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete verlangt werden darf, und der Belegungsbindung, wonach die Wohnung nur an Haushalte vermietet werden darf, die einen Wohnberechtigungsschein (WBS) nachweisen können – also die im Landesrecht festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese Bindungen gelten für einen im Förderbescheid festgelegten Zeitraum (häufig 15 bis 30 Jahre); danach fällt die Wohnung aus der Bindung und kann frei am Markt vermietet werden.

Für Makler ist bei der Vermittlung geförderten Wohnraums relevant, dass Mieterauswahl und Mietpreis nicht frei verhandelbar sind, sondern den jeweiligen landesrechtlichen Förderbestimmungen folgen müssen; ein Verstoß gegen die Bindungen kann zur Rückforderung der Fördermittel führen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger errichtet ein Mehrfamilienhaus mit Unterstützung eines zinsgünstigen Förderdarlehens des Landes. Im Gegenzug verpflichtet er sich, die Wohnungen 20 Jahre lang nur an Haushalte mit gültigem Wohnberechtigungsschein und zu einer festgelegten, unter dem Marktniveau liegenden Miete zu vermieten.

Rechtsgrundlage

  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Bundesrechtlicher Rahmen der sozialen Wohnraumförderung; Zweck und Zielgruppen nach § 1 WoFG.
  • Konkrete Ausgestaltung von Fördervoraussetzungen, Bindungsdauer und Wohnberechtigungsschein erfolgt durch die Wohnraumförderungsgesetze der Bundesländer.

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