Wohnberechtigungsschein
Auch: WBS · Wohnberechtigungsbescheinigung
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine von der zuständigen Kommunalbehörde ausgestellte amtliche Bescheinigung, die nachweist, dass ein Haushalt aufgrund seines Einkommens berechtigt ist, eine öffentlich geförderte Sozialwohnung anzumieten. Ohne gültigen WBS darf eine mietpreis- und belegungsgebundene Wohnung nicht vermietet werden.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die im Bereich des sozialen Wohnungsbaus oder mit gebundenen Beständen vermitteln, ist die Kenntnis der WBS-Systematik unerlässlich:
- Voraussetzungen: Der WBS wird auf Antrag beim zuständigen Amt (meist Wohnungsamt der Stadt oder Kreisverwaltung) ausgestellt, wenn das Haushaltseinkommen die im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und den Landesförderbestimmungen festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Diese Grenzen richten sich nach Haushaltsgröße und Bundesland und werden regelmäßig angepasst.
- Typen: Es gibt den WBS ohne besondere Wohnberechtigung (Standard) und den WBS mit besonderer Dringlichkeit (z. B. für Wohnungslose, besondere Härtefälle), der bei der Wohnungsvergabe bevorzugt behandelt wird. In manchen Bundesländern existieren zusätzlich Einkommensstufen (z. B. München-Modell), die auch Haushalte mit mittlerem Einkommen einbeziehen.
- Gültigkeit: Der WBS ist in der Regel ein Jahr gültig und muss bei Ablauf neu beantragt werden; er berechtigt zur Anmietung einer Wohnung der im Schein angegebenen Größe (Zimmerzahl/Wohnfläche je nach Haushaltsgröße) und Einkommensgruppe.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Vermietung von Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung (öffentlich gefördert) ist der Vermieter verpflichtet, nur an WBS-Inhaber mit passendem Schein zu vermieten. Der Makler muss den WBS vor Vertragsabschluss prüfen (Gültigkeit, passende Wohnungsgröße, richtige Einkommensgruppe) – eine Vermietung ohne gültigen WBS an eine gebundene Wohnung kann zur Unwirksamkeit der Belegung und zu Sanktionen für den Vermieter führen.
- Dauer der Bindung: Die Bindung an WBS-Pflicht und Mietpreisdeckelung läuft über die im Förderbescheid festgelegte Bindungsfrist (häufig 15–30 Jahre je nach Förderprogramm), danach entfällt die Bindung und die Wohnung kann frei vermietet werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter bietet eine öffentlich geförderte 3-Zimmer-Wohnung an. Ein Interessent legt einen gültigen Wohnberechtigungsschein für einen Zweipersonenhaushalt und die passende Einkommensgruppe vor. Der Makler prüft Gültigkeitsdatum und Wohnungsgröße im Schein, bevor der Mietvertrag zu der gebundenen, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Miete abgeschlossen wird.
Rechtsgrundlage
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Bundesrechtlicher Rahmen für die soziale Wohnraumförderung und die WBS-Voraussetzungen.
- Landesrechtliche Wohnraumförderbestimmungen – Konkretisieren Einkommensgrenzen, Verfahren und Bindungsfristen je nach Bundesland.