Wohngeld

Auch: Mietzuschuss · Wohngeld-Plus

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, den Haushalte mit geringem Einkommen beantragen können, sofern sie keine anderen Transferleistungen (z. B. Bürgergeld) beziehen, die die Unterkunftskosten bereits abdecken. Es wird als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums gezahlt.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist Wohngeld vor allem bei der Vermietung an einkommensschwache Haushalte und bei der Beratung von Bestandsmietern relevant:

  • Reform Wohngeld-Plus (seit 2023): Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert und die Leistungshöhe strukturell erhöht. Seither enthält das Wohngeld neben der klassischen Mietzuschusskomponente zwei zusätzliche Bausteine (§ 12 Abs. 6 und 7 WoGG): die Heizkostenkomponente (pauschaler monatlicher Zuschlag zum Höchstbetrag als Ausgleich für gestiegene Energiepreise, gestaffelt nach Haushaltsgröße) und die Klimakomponente (ebenfalls nach Haushaltsgröße gestaffelter Zuschlag als Ausgleich höherer Mieten infolge energetischer Sanierung). Beide Komponenten werden als feste Pauschalbeträge je Haushaltsgröße gewährt, nicht als Betrag je Quadratmeter.
  • Anspruchsvoraussetzungen: Maßgeblich sind Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung (bei Wohneigentum), gestaffelt nach Mietenstufe der Gemeinde (I bis VII). Der Antrag ist bei der örtlichen Wohngeldstelle zu stellen.
  • Ausschlussgrundsatz: Wohngeld wird nicht gezahlt, wenn der Haushalt bereits Bürgergeld, Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen bezieht, da dort die Unterkunftskosten bereits im jeweiligen Leistungssystem berücksichtigt sind ("Wohngeld vor Sozialleistung"-Grundsatz gilt nur für Haushalte knapp oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze).
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei der Vermietung an wohngeldberechtigte Haushalte sollte der Makler wissen, dass die Bearbeitungszeit bei der Wohngeldstelle mehrere Wochen bis Monate betragen kann – Mietinteressenten mit Wohngeldantrag benötigen daher oft eine Übergangsfinanzierung oder eine vorläufige Bonitätsprüfung durch den Vermieter.
  • Aktuelle Höchstbeträge: Die zum 1. Januar 2025 eingeführten Höchstbeträge (rund 15 % Erhöhung gegenüber 2024) galten zum Stand 2026 unverändert fort; eine Anpassung an die Miet- und Preisentwicklung 2025/2026 durch Verordnung war für Herbst 2026 angekündigt.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind und geringem Erwerbseinkommen beantragt Wohngeld für ihre 65 m² große Mietwohnung in Mietenstufe III. Nach Prüfung von Haushaltsgröße, Einkommen und Miethöhe bewilligt die Wohngeldstelle einen monatlichen Mietzuschuss inklusive Heizkosten- und ggf. Klimakomponente, der die monatliche Warmmiete spürbar entlastet.

Rechtsgrundlage

  • Wohngeldgesetz (WoGG) – Regelt Anspruch, Berechnung, Mietenstufen und Verfahren des Wohngeldes einschließlich Heizkosten- und Klimakomponente (§ 12 WoGG).

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