Öffentlich geförderter Wohnungsbau

Auch: sozialer Wohnungsbau · soziale Wohnraumförderung

Öffentlich geförderter Wohnungsbau bezeichnet Mietwohnraum, dessen Errichtung mit staatlichen Fördermitteln (zinsgünstige Darlehen, Zuschüsse) unterstützt wurde und der dafür für einen festgelegten Zeitraum einer Miet- und Belegungsbindung unterliegt.

Ausführliche Erklärung

Grundlage der heutigen Förderung ist das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), das nach § 1 die Förderung des Wohnungsbaus und weiterer Maßnahmen regelt, um Haushalte zu unterstützen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können – etwa Haushalte mit geringem Einkommen, Familien, Alleinerziehende, ältere oder behinderte Menschen. Bund und Länder stellen dafür Fördermittel bereit, die Länder gestalten die konkrete Umsetzung über eigene Förderprogramme und -richtlinien.

Als Gegenleistung für die Förderung unterliegen die geschaffenen Wohnungen zwei zentralen Bindungen: der Mietpreisbindung (Kostenmiete statt freier Marktmiete, siehe Kostenmiete) und häufig einer Belegungsbindung, wonach die Wohnung nur an Haushalte mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein vermietet werden darf. Historisch wurde dieser Bereich als "sozialer Wohnungsbau" bezeichnet und war im Zweiten Wohnungsbaugesetz geregelt, das inzwischen durch das WoFG abgelöst wurde; die aus dieser Zeit stammenden Bindungen laufen jedoch bei vielen Bestandsobjekten noch. Für Makler relevant ist vor allem das Ende der Bindungsfrist ("Auslauf der Sozialbindung"): Danach kann die Wohnung frei zur ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet oder verkauft werden, was regelmäßig zu deutlichen Wertsteigerungen führt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Wohnungsbaugesellschaft errichtet mit Fördermitteln des Landes eine Wohnanlage mit 40 Einheiten. Für 20 Jahre dürfen die Wohnungen nur an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein und nur zur Kostenmiete vermietet werden. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Gesellschaft die Wohnungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete neu vermieten oder die Anlage verkaufen.

Rechtsgrundlage

  • § 1 WoFG – Zweck und Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung durch Bund und Länder.
  • § 8 WoBindG – Kostenmiete als Gegenleistung der Förderung (siehe Kostenmiete).

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