Gebäudeeinmessung
Auch: Gebäudevermessung · Einmessung
Die Gebäudeeinmessung ist die vermessungstechnische Erfassung der Außenkanten eines neu errichteten oder wesentlich veränderten Gebäudes. Sie ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, das Gebäude korrekt und maßstabsgetreu im amtlichen Liegenschaftskataster einzutragen.
Ausführliche Erklärung
Nach Fertigstellung des Rohbaus (in der Regel nach Herstellung der äußeren Gebäudehülle, teils erst nach Bezugsfertigkeit, je nach Landesrecht) sind Bauherren verpflichtet, ihr Gebäude durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder die Katasterbehörde einmessen zu lassen. Die Frist hierfür ist in den Vermessungs- und Katastergesetzen der Länder festgelegt und beträgt meist zwischen einem und drei Monaten nach Bezugsfertigkeit bzw. Fertigstellung.
Für Makler ist die Gebäudeeinmessung in mehreren Situationen relevant:
- Neubauverkauf: Bei Verkauf eines Neubaus vor oder kurz nach Fertigstellung ist die Einmessung oft noch nicht erfolgt. Käufer sollten wissen, dass die endgültige Katastereintragung (und damit z. B. die genaue Grundstücksfläche unter dem Gebäude) erst nach der Einmessung final feststeht.
- Bußgeld bei Versäumnis: Die Nichtdurchführung der Einmessung innerhalb der Frist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; Bauherren/Eigentümer sollten frühzeitig einen ÖbVI beauftragen.
- Finanzierung und Grundbuch: Banken verlangen bei Neubaufinanzierungen häufig einen Nachweis der beauftragten oder durchgeführten Einmessung.
- Anbauten/Erweiterungen: Auch nachträgliche Anbauten (z. B. Wintergarten, Garage) lösen in der Regel eine Nacheinmessungspflicht aus, wenn sie die Gebäudegrundfläche ändern.
Die Einmessung erfolgt üblicherweise per GNSS-Vermessung oder Tachymeter und wird anschließend zur Fortführung des Liegenschaftskatasters an die Katasterbehörde übergeben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger übergibt ein neu errichtetes Einfamilienhaus im März an die Käufer. Nach Landesrecht muss die Gebäudeeinmessung innerhalb von zwei Monaten nach Bezugsfertigkeit erfolgen. Der Bauträger beauftragt hierzu einen ÖbVI, der die Außenkanten des Hauses vermisst und die Daten an das Katasteramt übermittelt, das daraufhin die Gebäudeumrisse in der Liegenschaftskarte fortführt.
Rechtsgrundlage
Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung sowie Fristen und Zuständigkeiten ergeben sich aus den Vermessungs- und Katastergesetzen der jeweiligen Bundesländer (z. B. VermKatG NRW, BayVermKatG). Diese sind Landesrecht; eine bundeseinheitliche Frist existiert nicht.