Öffentliche Belange
Auch: öffentliche Interessen im Baurecht
Öffentliche Belange sind die im Baurecht geschützten Allgemeininteressen – etwa Natur- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz, geordnete Siedlungsentwicklung oder gesicherte Erschließung –, die bei der Zulässigkeitsprüfung von Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB gegen das jeweilige Vorhaben abgewogen werden.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff spielt vor allem im Außenbereich eine zentrale Rolle, also außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und außerhalb von Bebauungsplänen. Nach § 35 BauGB ist zu unterscheiden:
- Privilegierte Vorhaben (z. B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig, solange öffentliche Belange ihnen nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
- Sonstige Vorhaben sind nur zulässig, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt – ein deutlich strengerer Maßstab.
§ 35 Abs. 3 BauGB nennt Regelbeispiele für eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, ohne den Begriff abschließend zu definieren: Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans oder Landschaftsplans, Beeinträchtigung von Naturschutz, Landschaftspflege, Bodenschutz oder Denkmalschutz, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, unwirtschaftliche Aufwendungen für Erschließung, Gefährdung von Wasserwirtschaft oder Hochwasserschutz sowie entgegenstehende Ziele der Raumordnung. Für Makler ist der Begriff relevant, weil er über die Bebaubarkeit von Grundstücken im Außenbereich – und damit über deren Verkehrswert – entscheidet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt möchte auf seinem Grundstück im Außenbereich eine Reithalle errichten. Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt, prüft das Bauamt, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden – etwa weil das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Ist das der Fall, wird die Baugenehmigung versagt, obwohl das Grundstück formal bebaubar erscheint.
Rechtsgrundlage
- § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich; Abs. 1 (privilegierte Vorhaben), Abs. 2 (sonstige Vorhaben), Abs. 3 (Regelbeispiele für beeinträchtigte öffentliche Belange).