Ölheizung
Auch: Heizölanlage · Ölheizkessel
Eine Ölheizung ist eine Heizungsanlage, die Heizöl als Brennstoff in einem Heizkessel verbrennt, um Raumwärme und Warmwasser zu erzeugen. Seit der GEG-Reform 2024 unterliegen Neueinbau und Weiterbetrieb reiner Ölheizungen zunehmenden gesetzlichen Beschränkungen.
Ausführliche Erklärung
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt in § 71, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Diese Anforderung gilt unmittelbar für Neubauten in Neubaugebieten; für den Austausch von Heizungen in Bestandsgebäuden greift sie erst nach Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung, deren Fristen je nach Gemeindegröße gestaffelt sind. Eine neu eingebaute, rein mit Öl betriebene Heizung ohne erneuerbaren Anteil ist dadurch faktisch nur noch in Übergangs- und Ausnahmefällen zulässig, etwa als Hybridheizung mit einem erneuerbaren Anteil oder solange in der jeweiligen Kommune noch keine verbindliche Wärmeplanung vorliegt.
Unabhängig vom Neueinbau regelt § 72 GEG ein Betriebsverbot für sehr alte Heizkessel: Anlagen, die vor 1991 eingebaut wurden, oder die 30 Jahre nach ihrem Einbau überschritten haben, dürfen grundsätzlich nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen sind unter anderem Kleinanlagen mit einer Nennleistung unter 4 kW sowie bestimmte Hybridkonstellationen. Bestehende, funktionsfähige Ölheizungen, die diese Altersgrenzen noch nicht erreicht haben, dürfen weiter betrieben und repariert werden; eine generelle Austauschpflicht für intakte Ölheizungen besteht nach aktueller Rechtslage nicht.
Hinweis: Die Heizungsregeln des GEG stehen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Eintrags im politischen Reformprozess; über Anpassungen der Anforderungen sollten sich Makler und Eigentümer stets beim aktuellen Gesetzesstand informieren.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte seine 25 Jahre alte, funktionierende Ölheizung nicht sofort austauschen. Da die Anlage die 30-Jahres-Grenze des § 72 GEG noch nicht erreicht hat, darf sie weiter betrieben und bei Bedarf repariert werden. Erst bei einem geplanten Neueinbau einer Heizungsanlage müsste er die Vorgaben zum Mindestanteil erneuerbarer Energien nach § 71 GEG berücksichtigen.
Rechtsgrundlage
- § 71 GEG – Mindestanteil von 65 % erneuerbarer Energien bei neu eingebauten Heizungsanlagen (mit Übergangsfristen abhängig von der kommunalen Wärmeplanung).
- § 72 GEG – Betriebsverbot für Heizkessel, die vor 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind, mit Ausnahmen (u. a. Kleinanlagen unter 4 kW).