Ortsbildsatzung

Auch: Gestaltungssatzung · örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung

Eine Ortsbildsatzung ist eine örtliche Bauvorschrift, mit der eine Gemeinde außerhalb eines Bebauungsplans gestalterische Anforderungen an Gebäude festlegt – etwa zu Dachformen, Fassadenmaterialien, Farben oder Werbeanlagen –, um ein einheitliches oder historisch geprägtes Erscheinungsbild eines Orts, Ortsteils oder Straßenzugs zu bewahren.

Ausführliche Erklärung

Die Befugnis der Gemeinden zum Erlass solcher Satzungen ergibt sich nicht aus dem BauGB, sondern aus den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, die entsprechend dem Muster in der Musterbauordnung (§ 86 MBO) örtliche Bauvorschriften zulassen. Je nach Bundesland finden sich diese Ermächtigungen unter unterschiedlichen Paragraphen (z. B. § 89 BauO NRW). In der Praxis wird zwischen der Ortsbildsatzung (Fokus: Erhaltung eines historischen oder charakteristischen Ortsbildes) und der allgemeineren Gestaltungssatzung unterschieden; beide Bezeichnungen werden jedoch oft synonym verwendet.

Solche Satzungen regeln typischerweise Dachneigung und -eindeckung, Fassadengestaltung und -farben, Fenster- und Türformen, Einfriedungen sowie die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen. Für Bauherren und Makler bedeutet dies: Eine Ortsbildsatzung kann Sanierungs- und Umbaupläne einschränken (z. B. Vorgabe roter Ziegeldächer, Verbot von Kunststofffenstern in bestimmten Farben) und ist bei der Objektbewertung sowie bei Umbau- oder Modernisierungsvorhaben zu prüfen. Anders als der Denkmalschutz betrifft die Ortsbildsatzung nicht einzelne Objekte, sondern flächendeckend ein festgelegtes Gebiet, unabhängig vom Denkmalwert der einzelnen Gebäude.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer möchte ein Haus in einem historischen Ortskern sanieren und dabei die alten Sprossenfenster durch moderne Kunststofffenster ersetzen. Die Gemeinde hat für den Ortskern eine Ortsbildsatzung erlassen, die Holzfenster mit Sprossenteilung vorschreibt – der geplante Fenstertausch ist daher genehmigungspflichtig und kann in dieser Form untersagt werden.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen – Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften zur Gestaltung (Bezeichnung und Paragraph variieren je nach Bundesland).
  • Keine bundeseinheitliche Regelung im BauGB.

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