Ortsübliche Provision

Auch: Courtagesatz

Fehlt im Maklervertrag eine ausdrückliche Vereinbarung zur Provisionshöhe, greift § 653 BGB auf die "übliche Vergütung" zurück – die in der jeweiligen Region übliche Provisionshöhe. Diese variiert je nach Bundesland und Marktlage.

Ausführliche Erklärung

Enthält der Maklervertrag keine explizite Provisionsvereinbarung, richtet sich der Anspruch nach § 653 BGB auf die übliche Vergütung. Was "üblich" ist, bestimmt sich regional unterschiedlich nach Marktlage, Objektart und lokalen Gepflogenheiten.

Seit dem Gesetz zur Regelung der Wohnimmobilienmaklerprovision bei Kauf- und Vermittlungsverträgen (in Kraft seit 23. Dezember 2020) gilt für Wohnimmobilienkäufe zusätzlich: Provisionsvereinbarungen bedürfen der Textform (§ 656a BGB), und bei Beauftragung durch nur eine Partei ist die Provision im Regelfall hälftig zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen bzw. auf höchstens die Hälfte der vom Verkäufer geschuldeten Provision begrenzt (§§ 656c, 656d BGB). Die "ortsübliche Provision" bleibt daneben als Auffangmaßstab relevant, wenn eine wirksame Vereinbarung besteht, aber die konkrete Höhe offengelassen wurde.

In der Praxis liegen die Gesamtprovisionssätze bundesweit meist zwischen rund 5,95 % und 7,14 % inklusive Mehrwertsteuer des Kaufpreises, mit teils spürbaren regionalen Unterschieden – etwa traditionell niedrigeren Sätzen in Teilen Norddeutschlands gegenüber höheren Sätzen in Süddeutschland. Makler sollten die in ihrem Markt übliche Höhe kennen, um Provisionsvereinbarungen rechtssicher zu gestalten und Auseinandersetzungen über § 653 BGB vorzubeugen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler wird zwar wirksam per Textform beauftragt, die konkrete Provisionshöhe wird dabei jedoch nicht ausdrücklich beziffert. In diesem Fall richtet sich der Anspruch nach der in der jeweiligen Region üblichen Provisionshöhe für vergleichbare Objekte.

Rechtsgrundlage

  • § 653 BGB – Übliche Vergütung bei fehlender ausdrücklicher Provisionsvereinbarung.
  • § 656a BGB – Textformerfordernis für Provisionsvereinbarungen bei Wohnimmobilien.
  • §§ 656c, 656d BGB – Hälftige Teilung bzw. Höchstprovisionsbegrenzung beim Verbraucherkauf von Wohnimmobilien.

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