Pflanzgebot
Auch: Anpflanzungsgebot
Ein Pflanzgebot ist eine behördliche Anordnung, mit der die Gemeinde den Eigentümer eines bebauten Grundstücks verpflichtet, dieses entsprechend den Bepflanzungsvorgaben des Bebauungsplans zu begrünen – etwa durch das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern. Es setzt eine bereits im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung im Einzelfall durch.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist wichtig, das Pflanzgebot von der zugrunde liegenden Festsetzung zu unterscheiden: Der Bebauungsplan kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Flächen oder Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für deren Erhaltung festsetzen. Diese Festsetzung wirkt zunächst nur planungsrechtlich; sie verpflichtet den einzelnen Eigentümer noch nicht unmittelbar zum Handeln.
Erst durch das Pflanzgebot nach § 178 BauGB wird die Festsetzung in einen individuellen, vollziehbaren Verwaltungsakt umgesetzt: Die Gemeinde kann den Eigentümer eines mit einem Wohn- oder Gewerbegebäude bebauten Grundstücks per Bescheid verpflichten, entsprechend der Festsetzung zu bepflanzen, sofern dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist (z. B. zur Eingrünung eines Gewerbegebiets, zur Minderung von Immissionen oder aus gestalterischen Gründen).
Praxisrelevanz für Makler:
- Ein Pflanzgebot kann als Baulast oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Grundbuch/Baulastenverzeichnis vermerkt sein und ist bei der Objektbeschreibung offenzulegen.
- Die Umsetzungskosten trägt grundsätzlich der Eigentümer; § 178 BauGB selbst sieht keine eigene Entschädigungsregelung vor. Die Gemeinde soll die Betroffenen vorab anhören und über Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen beraten (§ 175 Abs. 1 BauGB); die Anordnung setzt zudem voraus, dass die alsbaldige Durchführung aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist (§ 175 Abs. 2 BauGB).
- Nichtbefolgung kann zur Ersatzvornahme durch die Gemeinde auf Kosten des Eigentümers führen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan setzt für ein neues Gewerbegebiet eine Grenzbepflanzung mit heimischen Sträuchern zur Ortsbild-Eingrünung fest. Nachdem ein Grundstückseigentümer sein Lagergebäude errichtet hat, aber die Bepflanzung unterlässt, erlässt die Gemeinde ein Pflanzgebot und setzt ihm eine Frist zur Anpflanzung.
Rechtsgrundlage
- § 178 BauGB – Ermächtigung der Gemeinde zum Erlass eines Pflanzgebots per Bescheid.
- § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB – Grundlage der zugehörigen Bebauungsplan-Festsetzung zu Bepflanzung und Erhaltung von Grünstrukturen.