Pflegegrad

Auch: Pflegestufe (veraltet)

Der Pflegegrad ist die von der Pflegekasse auf Grundlage eines Begutachtungsinstruments festgestellte Einstufung des Grades der Pflegebedürftigkeit einer Person in fünf Stufen (Pflegegrad 1 bis 5). Er entscheidet über Art und Umfang der Pflegeleistungen, darunter auch Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Ausführliche Erklärung

Seit der Pflegereform 2017 wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr über Pflegestufen (1 bis 3), sondern über fünf Pflegegrade ermittelt. Grundlage ist ein Begutachtungsinstrument, das den Grad der Selbstständigkeit einer Person in sechs Lebensbereichen (Modulen) bewertet, etwa Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Selbstversorgung. Aus den gewichteten Einzelpunkten ergibt sich ein Gesamtpunktwert, der die Einstufung bestimmt:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit,
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung,
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung,
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung,
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Die Feststellung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) bzw. durch einen von der privaten Pflegeversicherung beauftragten Gutachter auf Antrag bei der Pflegekasse.

Bezug zur Immobilie: Der Pflegegrad ist Voraussetzung für zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung mit unmittelbarem Immobilienbezug. Zentral ist der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 können einen Zuschuss von aktuell bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für den barrierefreien oder altersgerechten Umbau ihrer Wohnung erhalten – etwa für den Einbau einer bodengleichen Dusche, die Beseitigung von Türschwellen oder den Einbau eines Treppenlifts. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.

Für Immobilienmakler ist der Pflegegrad daher ein relevanter Faktor bei der Beratung älterer oder pflegebedürftiger Eigentümer und Käufer: Er beeinflusst, ob und in welcher Höhe ein Umbauvorhaben aus Mitteln der Pflegeversicherung mitfinanziert werden kann – ergänzend zu KfW-Förderprogrammen für barrierereduzierendes Bauen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümerin mit Pflegegrad 3 möchte ihr Badezimmer barrierefrei umbauen lassen, um weiterhin in ihrer Wohnung leben zu können. Da die Maßnahme die häusliche Pflege erleichtert, beantragt sie bei ihrer Pflegekasse den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und erhält bis zu 4.180 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Umbaukosten.

Rechtsgrundlage

  • § 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades (1 bis 5) anhand eines Begutachtungsinstruments mit Punktesystem.
  • § 40 Abs. 4 SGB XI – Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für Personen mit Pflegegrad 1 bis 5.

Verwandte Begriffe