Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Auch: PAK · PAK-Belastung
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind eine große Gruppe organischer Verbindungen, die als Nebenprodukt bei der Verkokung von Kohle entstehen und in teerhaltigen Baustoffen wie alten Parkettklebern, Dachpappen und Holzschutzmitteln vorkommen. Einige PAK-Verbindungen, insbesondere Benzo(a)pyren, gelten als krebserregend.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist PAK-Belastung vor allem bei Altbauten mit originalem Parkett oder Dachabdichtungen aus der Zeit vor den 1970er-Jahren relevant:
- Fundstellen: Klassisch sind teerhaltige Parkettkleber (sogenannter "Steinkohlenteerpech-Kleber"), die bis in die 1960er/70er-Jahre verwendet wurden, sowie teerhaltige Dachpappen, Straßenbeläge und ältere Holzschutzmittel (Carbolineum).
- Erkennungsmerkmale: Ein charakteristischer, teerartiger Geruch beim Anbohren oder Erwärmen des Parketts sowie eine dunkle, schwarz-braune Klebeschicht unter den Dielen können auf PAK-haltige Kleber hindeuten. Eine sichere Feststellung erfordert jedoch immer eine Materialprobe.
- Gefährdungsgrad: Solange der Kleber unter intaktem Parkett liegt, ist die Belastung meist gering. Bei Abschleifen, Entfernen oder Beschädigung des Parketts können jedoch PAK-haltige Stäube freigesetzt werden.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei Altbauten mit Originalparkett aus der fraglichen Bauzeit sollte auf die mögliche PAK-Belastung hingewiesen werden, insbesondere wenn eine Sanierung (Abschleifen, Entfernen) geplant ist. Ein bekannter PAK-Befund ist offenbarungspflichtig.
- Sanierungskosten: Die fachgerechte Entfernung PAK-belasteten Parketts inklusive Klebstoffreste und Entsorgung als Sondermüll kostet je nach Fläche typischerweise 30 bis 80 Euro pro Quadratmeter.
Beispiel aus der Praxis
Beim Verkauf einer Altbauwohnung mit originalem Parkettboden aus den 1960er-Jahren stellt der Käufer beim Anschleifen fest, dass der Klebstoff teerartig riecht. Eine Materialprobe bestätigt PAK-Belastung, woraufhin ein Fachbetrieb mit der fachgerechten Entfernung beauftragt wird.
Rechtsgrundlage
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – regelt den Umgang mit PAK-haltigen Materialien bei Sanierungsarbeiten.
- TRGS 551 – Technische Regel für Gefahrstoffe zu Teer und PAK-haltigen Arbeitsstoffen.
- § 434 BGB – Ein verschwiegener, bekannter PAK-Befund kann einen Sachmangel begründen.