Poolprovision

Auch: Provisionsteilung Kooperation

Die Poolprovision bezeichnet die anteilige Aufteilung der Maklercourtage zwischen zwei oder mehreren zusammenarbeitenden Maklerbüros, wenn ein Objekt beispielsweise vom einen Büro im Bestand geführt und vom anderen ein passender Käufer nachgewiesen wird.

Ausführliche Erklärung

In der Praxis kooperieren Makler häufig, um ihre Objekt- und Kundenkarteien wechselseitig zu nutzen ("Objekt-Pooling"): Büro A hat den Alleinauftrag für ein Objekt, Büro B hat einen passenden Kaufinteressenten in seiner Kundenkartei. Kommt der Vertrag durch diese Zusammenarbeit zustande, wird die vom Käufer oder Verkäufer gezahlte Provision zwischen beiden Büros aufgeteilt – die Poolprovision.

Wichtige Praxispunkte für den Makler:

  • Kooperationsvereinbarung: Die Aufteilung wird vorab in einer Maklerkooperationsvereinbarung geregelt, typischerweise 50/50, kann aber je nach Aufwand (wer akquiriert das Objekt, wer den Käufer) auch anders gewichtet sein.
  • Transparenz gegenüber dem Kunden: Auch wenn zwei Makler beteiligt sind, darf sich für Käufer und Verkäufer an der Höhe der vereinbarten Gesamtprovision nichts ändern – die Poolprovision betrifft nur das Innenverhältnis der Makler, nicht die Außenbeziehung zum Kunden.
  • Haftung und Verantwortung: In der Regel bleibt gegenüber dem Auftraggeber nur der Makler mit dem eigentlichen Maklervertrag (meist der objektführende Makler) vertragsrechtlich verantwortlich; der kooperierende Makler wird im Innenverhältnis wie ein Untermakler oder Kooperationspartner behandelt.
  • MLS-Systeme und Verbände: In manchen Regionen und über Maklerverbände existieren organisierte Objektbörsen (vergleichbar dem US-amerikanischen MLS-Prinzip), die solche Kooperationen mit standardisierten Poolprovisionsregeln erleichtern.
  • Bestellerprinzip beachten: Bei Wohnungsvermietung gilt weiterhin das Bestellerprinzip (§ 2 Wohnungsvermittlungsgesetz) – eine Poolaufteilung darf nicht dazu führen, dass der Mieter/Käufer entgegen der gesetzlichen Kostenverteilung belastet wird.

Beispiel aus der Praxis

Maklerbüro A hat den Alleinauftrag für ein Einfamilienhaus, findet aber selbst keinen passenden Käufer. Maklerbüro B hat einen Interessenten in seiner Kartei, der genau zu diesem Objekt passt. Nach erfolgreichem Verkauf teilen sich beide Büros die vereinbarte Gesamtprovision von 7,14 % je zur Hälfte als Poolprovision.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Provisionsanspruchs; die interne Aufteilung zwischen kooperierenden Maklern ist eine privatrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis.
  • § 311 BGB – Vertragsfreiheit als Grundlage der Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Maklerbüros.

Verwandte Begriffe