Doppeltätigkeit

Auch: Doppelmakler · Doppelmaklertätigkeit · Doppeltätiger Makler

Doppeltätigkeit liegt vor, wenn derselbe Makler gleichzeitig im Auftrag von Verkäufer und Käufer (oder Vermieter und Mieter) vermittelt. Anders als in manchen Rechtsordnungen ist dies in Deutschland grundsätzlich zulässig, solange der Makler beiden Seiten gegenüber neutral und offen agiert.

Ausführliche Erklärung

Deutsches Maklerrecht kennt keine strikte Trennung zwischen "Verkäufermakler" und "Käufermakler" wie etwa das US-amerikanische Recht. Ein Makler darf für beide Vertragsparteien tätig werden, wenn er:

  • beide Seiten offen informiert, dass er auch für die Gegenseite arbeitet (keine verdeckte Doppeltätigkeit),
  • keine treuwidrigen Interessenkonflikte eingeht, etwa indem er einer Partei Informationen vorenthält, die der anderen nützen, oder verdeckt einseitig Partei ergreift,
  • die wirtschaftlichen Folgen (insbesondere die Provisionshöhe je Seite) transparent macht.

Verstößt der Makler gegen seine Treuepflicht - etwa indem er als vermeintlich neutraler Vermittler tatsächlich einseitig die Interessen einer Partei durchsetzt oder wichtige Informationen zurückhält - verwirkt er nach § 654 BGB seinen gesamten Provisionsanspruch, auch gegenüber der Partei, die nicht geschädigt wurde. Diese Vorschrift ist die zentrale Sanktion des deutschen Rechts gegen Interessenkonflikte im Maklerverhältnis.

Seit der Maklerrechtsreform 2020 (§ 656c BGB) ist bei der Doppeltätigkeit im Verbraucherkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern zusätzlich vorgeschrieben, dass die Provision zwingend hälftig zwischen beiden Parteien zu teilen ist (siehe Doppelprovision). Für den Makler bedeutet Doppeltätigkeit in der Praxis: höhere Effizienz (ein Vermittler steuert den gesamten Prozess), aber auch erhöhtes Haftungsrisiko, weshalb viele Maklerbüros interne Compliance-Regeln (z. B. dokumentierte Aufklärung beider Parteien) etabliert haben.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler erhält von einer Verkäuferin den Alleinauftrag für ihr Einfamilienhaus. Ein Interessent, der bereits als Suchkunde beim selben Makler registriert ist, möchte das Haus kaufen. Der Makler klärt beide Parteien offen darüber auf, dass er für beide Seiten tätig wird, und vermittelt den Kaufvertrag. Da er neutral beraten und nichts verschwiegen hat, bleibt sein Provisionsanspruch gegenüber beiden Parteien bestehen - die Provision wird nach § 656c BGB hälftig aufgeteilt.

Rechtsgrundlage

  • § 654 BGB - Verwirkung des Maklerlohns bei treuwidrigem, insbesondere verdecktem, Handeln für beide Seiten.
  • § 656c BGB - Zwingende hälftige Provisionsteilung bei Doppeltätigkeit im Verbraucherkauf von Wohnungen/Einfamilienhäusern (seit 23.12.2020).

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