Privilegiertes Bauen im Außenbereich
Auch: Privilegierte Vorhaben · Außenbereichsprivilegierung
Privilegiertes Bauen im Außenbereich bezeichnet Bauvorhaben, die außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ohne Bebauungsplan zulässig sind, weil sie einem der in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählten Zwecke dienen – etwa der Landwirtschaft oder der Energieerzeugung.
Ausführliche Erklärung
Der Außenbereich ist bauplanungsrechtlich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. § 35 BauGB durchbricht diesen Grundsatz für bestimmte, gesetzlich privilegierte Vorhaben: Ein Vorhaben ist im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und es einem der im Gesetz genannten Zwecke dient. Zu den privilegierten Vorhaben zählen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe und ihnen dienende Wohngebäude, gartenbauliche Erzeugerbetriebe, Vorhaben der öffentlichen Versorgung (z. B. Energie- und Wasserversorgung), sowie – mit wachsender Bedeutung – Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Windenergie-, Solarenergie- und Biomasseanlagen sowie Batteriespeicher.
Für Makler und Bauherren ist die Abgrenzung zentral: Nicht privilegierte, sogenannte "sonstige" Vorhaben im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 2 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist – hier ist die Hürde deutlich höher und die Genehmigungspraxis restriktiver, da der Außenbereich vor "Zersiedelung" geschützt werden soll. Auch bei privilegierten Vorhaben ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob öffentliche Belange (etwa Naturschutz, Landschaftsbild, Wasserwirtschaft) entgegenstehen. Die Privilegierung entbindet zudem nicht von der grundsätzlichen Baugenehmigungspflicht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt möchte auf seinem Grundstück außerhalb der Ortslage eine neue Maschinenhalle für seinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten. Da das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist es nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und kann – vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange – auch ohne Bebauungsplan genehmigt werden. Ein Wohnhausneubau ohne landwirtschaftlichen Bezug an derselben Stelle wäre dagegen in aller Regel unzulässig.
Rechtsgrundlage
- § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich; regelt in Absatz 1 die abschließend aufgezählten privilegierten Vorhaben und in Absatz 2 die engeren Voraussetzungen für sonstige Vorhaben.