Privilegiertes Bauvorhaben

Auch: Privilegiertes Vorhaben im Außenbereich

Ein privilegiertes Bauvorhaben ist ein Bauvorhaben, das im Außenbereich – also außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ohne Bebauungsplan – nach § 35 Abs. 1 BauGB grundsätzlich zulässig ist, weil es einem der gesetzlich abschließend aufgezählten privilegierten Zwecke dient.

Ausführliche Erklärung

Der Außenbereich soll nach dem Grundgedanken des Baugesetzbuchs von Bebauung weitgehend freigehalten werden, um Natur, Landschaft und Landwirtschaft zu schützen. § 35 BauGB regelt daher restriktiv, wann dort dennoch gebaut werden darf. § 35 Abs. 1 BauGB nennt einen abschließenden Katalog privilegierter Vorhaben, die im Außenbereich zulässig sind, „wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist" und das Vorhaben einem der genannten Zwecke dient. Dazu zählen unter anderem:

  • Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (z. B. Ställe, Scheunen),
  • Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der Abwasserwirtschaft oder vergleichbaren Zwecken dienen,
  • Vorhaben zur Nutzung der Wind- oder Wasserenergie, der Solarenergie sowie bestimmte Batteriespeicheranlagen für erneuerbare Energien,
  • ortsgebundene gewerbliche Betriebe, die aus bestimmten Gründen auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind.

Auch wenn ein Vorhaben unter einen dieser Privilegierungstatbestände fällt, ist die Genehmigung nicht automatisch garantiert: Es dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 BauGB nennt Regelbeispiele wie Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, Splittersiedlung, Wasserhaushalt, Denkmalschutz) und die Erschließung (Zuwegung, Ver- und Entsorgung) muss gesichert sein.

Von den privilegierten Vorhaben zu unterscheiden sind sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die im Außenbereich nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt – hier ist der Maßstab deutlich strenger.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt möchte auf seinem im Außenbereich gelegenen Grundstück eine neue Maschinenhalle errichten, die dem Betrieb seiner Landwirtschaft dient. Da es sich um ein Vorhaben handelt, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, ist es nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und grundsätzlich zulässig, sofern öffentliche Belange (z. B. Naturschutz) nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Rechtsgrundlage

  • § 35 Abs. 1 BauGB – Katalog privilegierter Bauvorhaben im Außenbereich.
  • § 35 Abs. 2 und 3 BauGB – sonstige Vorhaben und entgegenstehende öffentliche Belange.

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