Erneuerbare-Energien-Anlage
Auch: EE-Anlage · Anlage nach EEG
Eine Erneuerbare-Energien-Anlage ist eine technische Einrichtung, die Strom oder Wärme aus erneuerbaren Quellen – Sonne, Wind, Wasserkraft, Biomasse oder Erdwärme – erzeugt. Der Begriff „Anlage" ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) rechtlich definiert und bildet die Grundlage für Förderung, Vergütung und Netzanschluss.
Ausführliche Erklärung
Das EEG definiert in § 3 den Begriff „Anlage" als jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; bei Solaranlagen gilt dabei grundsätzlich jedes Modul als eigenständige Anlage. Zu den erneuerbaren Energien im Sinne des EEG zählen insbesondere Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik), Windenergie, Wasserkraft, Biomasse (einschließlich Biogas und biogenem Abfall) sowie Geothermie.
Für Immobilieneigentümer und -entwickler ist die Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen – vor allem Photovoltaikanlagen auf Dach- oder Freiflächen – aus mehreren Gründen relevant: Sie kann Voraussetzung oder Bestandteil von Förderprogrammen sein, beeinflusst den Energieausweis eines Gebäudes und ermöglicht Geschäftsmodelle wie Mieterstrom, bei dem vor Ort erzeugter Strom direkt an Mieter im Gebäude verkauft wird. Zudem verpflichten mittlerweile mehrere Bundesländer bei Neubauten oder größeren Dachsanierungen zur Installation von Photovoltaikanlagen (sogenannte PV-Pflicht), deren konkrete Ausgestaltung sich nach dem jeweiligen Landesrecht richtet.
Die Einordnung als EEG-Anlage bestimmt außerdem, unter welchen Bedingungen der erzeugte Strom vergütet, ins Netz eingespeist oder direkt vermarktet werden kann, sowie welche Meldepflichten (z. B. im Marktstammdatenregister) für Betreiber gelten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger installiert auf den Dächern eines neu errichteten Mehrfamilienhauses eine Photovoltaikanlage und bietet den Mietern den erzeugten Strom im Rahmen eines Mieterstrommodells an. Die Anlage gilt als Erneuerbare-Energien-Anlage im Sinne des EEG und muss entsprechend im Marktstammdatenregister erfasst werden.
Rechtsgrundlage
- § 3 EEG – definiert den Begriff „Anlage" als jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, bei Solaranlagen gilt jedes Modul als eigenständige Anlage.
- Landesrechtliche PV-Pflichten für Neubauten variieren je nach Bundesland und sind nicht bundeseinheitlich geregelt.