Photovoltaikanlage

Auch: PV-Anlage · Solaranlage · Solarstromanlage

Eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) besteht aus Solarmodulen, die Sonnenlicht mithilfe von Solarzellen direkt in elektrischen Strom umwandeln. Der erzeugte Strom kann im Gebäude selbst genutzt, zwischengespeichert oder gegen Vergütung ins öffentliche Netz eingespeist werden.

Ausführliche Erklärung

PV-Anlagen sind eines der immobilienwirtschaftlich relevantesten Themen der Energiewende und gehören für Makler heute zum Standardrepertoire der Objektbewertung:

  • Wertsteigerung und Vermarktung: Eine bestehende PV-Anlage ist ein starkes Verkaufsargument – sie senkt die Nebenkosten, verbessert häufig die Energieeffizienzklasse im Energieausweis und wird von Käufern zunehmend erwartet, besonders bei Neubauten.
  • Rechtliche Behandlung beim Verkauf: Die PV-Anlage gilt als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 94 BGB), wenn sie fest installiert ist, und geht damit automatisch mit dem Grundstück auf den Käufer über – sofern kein Miet- oder Leasingmodell vorliegt. Bei gepachteten Anlagen (Contracting-Modelle) muss der Makler prüfen, ob der Vertrag übertragbar ist oder abgelöst werden muss.
  • Steuerliche Vereinfachung: Seit 2023 sind kleinere Anlagen (bis 30 kWp auf Wohngebäuden) sowohl von der Einkommensteuer (§ 3 Nr. 72 EStG) als auch – beim Kauf – von der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG, 0 %-Steuersatz) befreit. Das erleichtert die Bewertung erheblich, da keine komplexe Ertragsteuerpflicht für Privateigentümer mehr entsteht.
  • Vergütung und Eigenverbrauch: Überschüssiger Strom kann gegen die Einspeisevergütung nach EEG ins Netz eingespeist werden, wirtschaftlich meist attraktiver ist aber ein möglichst hoher Eigenverbrauchsanteil, oft optimiert durch einen Batteriespeicher.
  • Sonderformen: Steckerfertige Kleinstanlagen (Balkonkraftwerke) sind rechtlich vereinfacht und auch für Mieter und WEG-Eigentümer relevant (seit 2024 erleichterter Anspruch auf Zustimmung nach WEG-Recht).
  • Bei Vermietung: Betreibt der Vermieter die Anlage und liefert Strom an Mieter (Mieterstrommodell), gelten besondere Förderregeln und steuerliche Sonderfragen (Gewerbesteuer, Umsatzsteuer bei Stromlieferung).

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses stellt sich heraus, dass die auf dem Dach montierte PV-Anlage nicht dem Eigentümer gehört, sondern über einen 20-jährigen Pachtvertrag von einem Solaranbieter betrieben wird. Der Makler klärt vor Vertragsabschluss, ob der Pachtvertrag auf den Käufer übergeht und weist beide Parteien auf die Regelung in Kauf- und Übergabevertrag hin.

Rechtsgrundlage

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – regelt Einspeisevergütung, Netzanschluss und Marktprämie für PV-Strom.
  • § 3 Nr. 72 EStG – Einkommensteuerbefreiung für Erträge aus kleineren PV-Anlagen.
  • § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz beim Kauf und der Installation kleinerer PV-Anlagen für Wohngebäude.
  • § 94 BGB – Einordnung fest installierter Anlagen als wesentlicher Gebäudebestandteil.

Verwandte Begriffe