Windkraftanlage

Auch: Windenergieanlage · WEA · Windrad

Eine Windkraftanlage (Windenergieanlage) wandelt die kinetische Energie des Windes über einen Rotor und Generator in elektrischen Strom um. Sie zählt zu den im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben und kann für den erzeugten Strom eine Vergütung nach dem EEG erhalten.

Ausführliche Erklärung

Windkraftanlagen sind für die Immobilien- und Grundstückswirtschaft in zweierlei Hinsicht relevant: planungsrechtlich als Bauvorhaben und wirtschaftlich als Ertragsquelle für Grundstückseigentümer.

  • Planungsrecht: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich privilegiert und damit dort grundsätzlich zulässig, solange öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Kommunen steuern die Standorte über Flächennutzungspläne und ausgewiesene Windenergiegebiete. Die ausführliche baurechtliche Einordnung findet sich unter Windenergieanlage.
  • Verpachtung von Flächen: Landwirte und andere Grundstückseigentümer können Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen an Betreiber verpachten und erzielen daraus langfristige Pachteinnahmen – ein Thema, das bei der Bewertung und Vermarktung landwirtschaftlicher Grundstücke zunehmend eine Rolle spielt.
  • Vergütung: Der erzeugte Strom kann nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden, entweder über eine gesetzlich garantierte Einspeisevergütung für kleinere Anlagen oder – bei den meisten größeren Windkraftanlagen inzwischen verpflichtend – über die Direktvermarktung mit gleitender Marktprämie (siehe EEG-Vergütung).
  • Nachbarschaft und Wertauswirkung: Für benachbarte Grundstücke können Abstandsflächen, Schallschutz, Schattenwurf und die optische Wirkung einer Anlage praxisrelevante Faktoren bei Wertermittlung und Vermarktung sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt verpachtet einen Teil seiner Ackerfläche im Außenbereich an einen Windparkbetreiber. Da die geplante Windkraftanlage als privilegiertes Vorhaben gilt, kann sie genehmigt werden, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Der Betreiber vermarktet den erzeugten Strom im Rahmen der EEG-Direktvermarktung.

Rechtsgrundlage

  • § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – Privilegierung von Windenergieanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.
  • EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) – regelt Einspeisevorrang und Vergütung des erzeugten Windstroms.

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