Windkraftpacht
Auch: Windenergiepacht · Windparkpacht
Die Windkraftpacht regelt die langfristige Überlassung einer Grundstücksfläche an einen Anlagenbetreiber zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage. Der Grundstückseigentümer erhält dafür über typischerweise 20 bis 30 Jahre einen laufenden Pachtzins, häufig ergänzt um eine ertragsabhängige Komponente.
Ausführliche Erklärung
Windkraftpachtverträge sind für Makler im ländlichen Raum ein zunehmend relevantes Nischensegment, das sich in wichtigen Punkten vom Solarpachtvertrag unterscheidet:
- Baurechtliche Privilegierung: Anders als Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich privilegiert zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 249 BauGB erfüllt sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies erleichtert die Genehmigungsfähigkeit gegenüber Solarparks, die regelmäßig einen eigenen Bebauungsplan benötigen.
- Vertragslaufzeit und Pachtzins: Üblich sind Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren entsprechend der technischen Nutzungsdauer der Anlagen. Neben einer Flächenpacht pro Standort ist eine ertragsabhängige Komponente verbreitet, die sich an den Stromerlösen der jeweiligen Anlage orientiert.
- Standortfläche vs. Betriebsfläche: Verpachtet wird häufig nicht nur die unmittelbare Fundamentfläche des Windrads, sondern zusätzlich Flächen für Zuwegung, Kranstellflächen und Kabeltrassen, die separat vergütet werden können.
- Abstandsflächen und Nachbarflächen: Windenergieanlagen benötigen aufgrund von Immissionsschutz- und Abstandsvorgaben oft auch Vereinbarungen mit Eigentümern angrenzender Grundstücke (z. B. Verzicht auf Einwendungen), auch wenn dort keine Anlage steht.
- Dingliche Absicherung: Wegen der langen Laufzeit und hohen Investitionssummen verlangen finanzierende Banken regelmäßig eine dingliche Absicherung des Nutzungsrechts, etwa durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
- Rückbauverpflichtung: Der Betreiber ist nach Vertragsende und nach § 35 Abs. 5 BauGB zum vollständigen Rückbau der Anlage einschließlich Fundament verpflichtet, üblicherweise abgesichert durch eine Rückbaubürgschaft.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt verpachtet eine Teilfläche seines Ackerlands für den Bau einer Windenergieanlage an einen Windparkbetreiber für 25 Jahre. Da Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert sind, kann das Vorhaben ohne eigenen Bebauungsplan genehmigt werden. Der Landwirt erhält eine feste Flächenpacht zuzüglich einer ertragsabhängigen Beteiligung an den Stromerlösen.
Rechtsgrundlage
- § 581 BGB – Zivilrechtliche Grundlage des Pachtvertrags.
- § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – Privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich (i. V. m. § 249 BauGB).
- EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) – Regelt Förderung und Vergütung des erzeugten Windstroms.