Solarpachtvertrag
Auch: Freiflächen-Photovoltaikpacht
Der Solarpachtvertrag regelt die langfristige Überlassung einer Grundstücksfläche an einen Anlagenbetreiber zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Grundstückseigentümer erhält im Gegenzug einen regelmäßigen Pachtzins über typischerweise 20 bis 30 Jahre.
Ausführliche Erklärung
Solarpachtverträge sind in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Segment der Flächennutzung geworden, insbesondere bei landwirtschaftlich weniger ertragreichen oder ökologisch geeigneten Flächen (z. B. Konversionsflächen, Randstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen gemäß § 48 EEG). Für die Praxis wichtige Aspekte:
- Vertragslaufzeit: Üblich sind Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren, angepasst an die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage sowie die Förderdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
- Pachtzinsmodelle: Neben einer festen Flächenpacht pro Hektar sind auch umsatz- bzw. ertragsabhängige Modelle verbreitet, bei denen sich die Pacht an den Einspeiseerlösen der Anlage orientiert.
- Baurechtliche Einordnung: Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind im Außenbereich nur in einem gesetzlich eng umgrenzten Fall privilegiert: Seit der BauGB-Novelle 2023 gilt dies gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB für Anlagen längs von Autobahnen oder zweigleisigen Schienenwegen des übergeordneten Netzes in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Fahrbahnrand. Außerhalb dieses privilegierten Streifens ist die Zulässigkeit weiterhin ein "sonstiges Vorhaben" (§ 35 Abs. 2 BauGB) und erfordert regelmäßig die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde (§ 30 BauGB), weshalb der Vertragsabschluss oft unter dem Vorbehalt der Bauleitplanung steht.
- Dingliche Absicherung: Aufgrund der langen Laufzeit und hohen Investitionssummen verlangen finanzierende Banken häufig eine dingliche Absicherung des Nutzungsrechts, etwa durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder ein Erbbaurecht anstelle eines rein schuldrechtlichen Pachtvertrags.
- Rückbauverpflichtung: Vertraglich ist regelmäßig eine Rückbaupflicht des Betreibers nach Vertragsende vorgesehen, oft abgesichert durch eine Rückbaubürgschaft.
- EEG-Vergütung: Die Wirtschaftlichkeit der Anlage und damit die Fähigkeit zur Pachtzinszahlung hängt maßgeblich von der jeweils gültigen EEG-Vergütung bzw. den Ausschreibungsergebnissen für Freiflächenanlagen ab.
Für Makler, die landwirtschaftliche oder brachliegende Flächen vermitteln, ist der Solarpachtvertrag eine zunehmend relevante Nutzungsalternative, die bei der Wertermittlung und Beratung von Grundstückseigentümern eine wichtige Rolle spielt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt verpachtet eine wenig ertragreiche Ackerfläche an einen Solarparkbetreiber für 25 Jahre. Der Betreiber errichtet nach Genehmigung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Freiflächen-Photovoltaikanlage und zahlt dem Landwirt jährlich eine feste Flächenpacht pro Hektar, unabhängig vom tatsächlichen Stromertrag.
Rechtsgrundlage
- § 581 BGB – Zivilrechtliche Grundlage des Pachtvertrags.
- EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) – Regelt Förderung, Ausschreibungen und Flächenkulisse für Freiflächenanlagen (u. a. § 37, § 48 EEG).
- § 35 BauGB – Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich; regelmäßig Erfordernis eines Bebauungsplans, außer bei privilegierten Anlagen längs von Autobahnen/Schienenwegen bis 200 m nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB (seit 2023).