Landwirtschaftlicher Betrieb

Auch: Agrarbetrieb · Hofstelle

Ein landwirtschaftlicher Betrieb nutzt Grund und Boden planmäßig zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse, etwa durch Ackerbau, Tierhaltung, Obst- oder Weinbau. Im Baurecht genießen landwirtschaftliche Betriebe eine besondere Stellung, da ihnen dienende Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig sind.

Ausführliche Erklärung

Der Außenbereich – also die unbebauten Flächen außerhalb von Ortslagen und Bebauungsplangebieten – soll nach dem Baugesetzbuch grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Eine wesentliche Ausnahme bilden Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind solche Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist ein tatsächlich betriebener landwirtschaftlicher Betrieb mit auf Dauer angelegter, ernsthafter Bodennutzung zur Gewinnung von Erzeugnissen in nicht unerheblichem Umfang – bloße Hobbytierhaltung oder ein reiner Freizeitgarten reichen nicht aus.

Diese Privilegierung ermöglicht es Landwirten, betriebsnotwendige Gebäude wie Stallungen, Lagerhallen, Maschinenhallen oder eine Hofstelle im Außenbereich zu errichten, ohne dass hierfür ein Bebauungsplan erforderlich ist. Für Makler und Investoren ist relevant, dass diese Privilegierung streng an den fortbestehenden landwirtschaftlichen Betrieb gekoppelt ist: Wird der Betrieb aufgegeben, kann sich die Zulässigkeit ehemals privilegierter Gebäude sowie deren Umnutzung (z. B. zu Wohnzwecken) erheblich verändern, da der Bestandsschutz an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Landwirtschaftliche Betriebe sind zudem für Bewertungs- und Steuerfragen relevant, etwa bei der Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gegenüber Grundvermögen sowie bei Hofübergaben und Nachfolgeregelungen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt möchte auf seiner Hofstelle im Außenbereich eine neue Maschinenhalle errichten. Da die Halle nachweislich dem Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche beansprucht, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, ohne dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss.

Rechtsgrundlage

  • § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – privilegiert Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, im Außenbereich, sofern ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

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