Landwirtschaftliche Privilegierung
Auch: Privilegierter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Die landwirtschaftliche Privilegierung erlaubt es land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, wo Bauvorhaben sonst grundsätzlich unzulässig sind, betriebsdienliche Gebäude wie Ställe, Scheunen oder eine Betriebsleiterwohnung zu errichten.
Ausführliche Erklärung
Der Außenbereich (§ 35 BauGB) soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Ein Vorhaben ist im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB legaldefiniert und umfasst insbesondere den Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung – soweit das Futter überwiegend auf betriebseigenen Flächen erzeugt werden kann – sowie den gartenbaulichen Anbau.
Voraussetzung der Privilegierung ist, dass es sich um einen ernsthaften, auf Dauer angelegten Betrieb im Sinne einer nachhaltigen, gewinnorientierten Bodenbewirtschaftung handelt; reine Hobby- oder Nebenerwerbstätigkeit ohne betriebliche Substanz genügt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht. Zudem muss das Vorhaben dem Betrieb funktional „dienen", also für dessen Fortführung sinnvoll und angemessen sein – Maßstab ist, ob ein „vernünftiger Landwirt" das Vorhaben in vergleichbarer Größe und Ausstattung errichten würde. Die Zuordnung zum Betrieb muss zudem auf Dauer gesichert sein, etwa durch entsprechende baurechtliche Auflagen, um eine spätere zweckfremde Nutzung zu verhindern.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vollerwerbslandwirt möchte auf seinem Hof eine neue Maschinenhalle sowie ein Wohnhaus für die Hofnachfolgerin errichten. Weil beide Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und im Verhältnis zur gesamten Betriebsfläche untergeordnet sind, sind sie als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich genehmigungsfähig – anders als ein vergleichbares Bauvorhaben ohne landwirtschaftlichen Bezug.
Rechtsgrundlage
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – Privilegierung von Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
- § 201 BauGB – Legaldefinition der Landwirtschaft im Sinne des BauGB.