Privilegiertes Vorhaben
Auch: §35 Abs.1 BauGB
Ein privilegiertes Vorhaben ist ein Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich (Gebiet außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und außerhalb von Bebauungsplänen), das aufgrund seiner Zweckbestimmung typischerweise nur dort sinnvoll errichtet werden kann – etwa land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder Anlagen zur Energieerzeugung aus Wind, Wasser oder Biomasse. Es genießt eine erleichterte Zulässigkeit gegenüber "sonstigen" Außenbereichsvorhaben.
Ausführliche Erklärung
Der Außenbereich (§ 35 BauGB) soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Der Gesetzgeber erkennt jedoch an, dass bestimmte Vorhaben aus sachlichen Gründen auf eine Lage im Außenbereich angewiesen sind. Diese werden in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend als privilegierte Vorhaben aufgezählt, u. a.:
1. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Nr. 1),
2. Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung (Nr. 2),
3. öffentliche Versorgungsbetriebe (z. B. Wasserwerke, Umspannwerke) sowie ortsgebundene gewerbliche Betriebe, z. B. Kiesabbau (Nr. 3),
4. Vorhaben mit besonderen Anforderungen an die Umgebung, nachteiliger Wirkung auf die Umgebung oder besonderer Zweckbestimmung, die deshalb nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Nr. 4),
5. Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind-, Geothermie- oder Wasserenergie (Nr. 5),
6. Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 6),
7. Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder friedlichen Nutzung der Kernenergie, mit Ausnahme der Neuerrichtung kommerzieller Kernkraftwerke (Nr. 7),
8. Solaranlagen an, auf oder neben zulässigerweise genutzten Gebäuden sowie entlang von Autobahnen und Schienenwegen (Nr. 8).
Privilegierte Vorhaben sind zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen (z. B. Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, des Landschaftsbildes, der Erholung oder der Bauleitplanung, § 35 Abs. 3 BauGB) und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Für Makler ist die Unterscheidung von "privilegiert" und "sonstig" (§ 35 Abs. 2 BauGB, nur ausnahmsweise zulässige Vorhaben) zentral bei der Bewertung von Außenbereichsgrundstücken: Ein Bauernhof oder eine Windkraftanlage lässt sich auf einem Außenbereichsgrundstück regelmäßig genehmigen, ein Wohnhaus für einen Nicht-Landwirt dagegen in aller Regel nicht. Gerade beim Verkauf landwirtschaftlicher Anwesen oder von Flächen für erneuerbare Energien ist die Privilegierung der entscheidende Werttreiber.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt möchte auf seinem im Außenbereich gelegenen Grundstück eine neue Maschinenhalle für seinen Betrieb errichten. Da es sich um ein der Landwirtschaft dienendes Vorhaben handelt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), ist es privilegiert und kann genehmigt werden, sofern keine entgegenstehenden öffentlichen Belange (z. B. Naturschutz) vorliegen und die Erschließung gesichert ist – anders als ein "normales" Wohnhaus ohne landwirtschaftlichen Bezug am selben Standort.
Rechtsgrundlage
- § 35 Abs. 1 BauGB – abschließende Aufzählung der privilegierten Vorhaben im Außenbereich.
- § 35 Abs. 3 BauGB – Katalog der öffentlichen Belange, die einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen können.
- § 35 Abs. 2 BauGB – Abgrenzung zu "sonstigen" Vorhaben ohne Privilegierung.