Push-Verkauf
Auch: Aktiver Vertrieb
Beim Push-Verkauf spricht der Makler aktiv Interessenten aus seiner bestehenden Suchkundenkartei an, sobald ein passendes Objekt verfügbar ist – im Gegensatz zum "Pull"-Prinzip, bei dem Interessenten über Anzeigen und Portale von selbst auf das Objekt aufmerksam werden und sich melden.
Ausführliche Erklärung
Professionelle Maklerbüros pflegen kontinuierlich eine Datenbank vorgemerkter Suchkunden mit deren Suchprofilen (Lage, Größe, Preisrahmen, Objektart). Kommt ein neues Objekt in die Vermarktung, wird es vor oder parallel zur öffentlichen Portalveröffentlichung gezielt an passende Suchkunden aus dieser Kartei herangetragen – per Telefon, E-Mail oder Matching-Benachrichtigung der Maklersoftware.
Vorteile des Push-Verkaufs für Makler und Verkäufer:
- Geschwindigkeit: Oft lässt sich ein Objekt bereits vor oder kurz nach Portalveröffentlichung an vorgemerkte Kunden verkaufen, was Vermarktungszeit und -kosten spart.
- Diskretion: Bei sensiblen Verkäufen (Trennung, Nachlass, Prominente) kann der Push-Verkauf eine öffentliche Vermarktung ganz oder teilweise ersetzen, da nur ausgewählte, bereits geprüfte Interessenten angesprochen werden ("Off-Market"-Vermarktung).
- Höhere Trefferquote: Da die Suchkunden bereits ein konkretes Anforderungsprofil hinterlegt haben, sind Anfragequalität und Abschlusswahrscheinlichkeit oft höher als bei "kalten" Portalanfragen.
Rechtlich und praktisch zu beachten:
- Datenschutz: Die Kontaktaufnahme mit Suchkunden setzt eine wirksame Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO voraus – üblich ist die Einwilligung des Suchkunden bei Anlage des Suchprofils, verbunden mit dem berechtigten Interesse des Maklers an der Kontaktaufnahme zu passenden Objekten.
- Wettbewerbsrecht bei telefonischer Ansprache: Erfolgt die Ansprache per Telefon oder E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, kann dies als unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG gewertet werden; Maklerbüros sollten daher stets eine dokumentierte Einwilligung zur Kontaktaufnahme einholen.
- Objektqualität: Push-Verkauf funktioniert nur bei aktueller und sauber gepflegter Suchkundenkartei – veraltete Suchprofile führen zu ineffizienter Ansprache.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler nimmt eine neue Eigentumswohnung in den Verkauf und gleicht sie noch vor der Portalveröffentlichung mit seiner Suchkundenkartei ab. Drei Interessenten mit passendem Suchprofil werden telefonisch informiert; einer besichtigt die Wohnung noch am selben Tag und macht ein Angebot, sodass das Objekt nie öffentlich inseriert werden muss.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und proaktive Nutzung der Kontaktdaten von Suchkunden.
- § 7 UWG – Grenzen unzumutbarer Belästigung bei telefonischer oder elektronischer Kontaktaufnahme ohne Einwilligung.