Rasenmähen

Auch: Rasenpflege · Rasenschnitt

Das Rasenmähen umfasst das regelmäßige Kürzen und Pflegen der Rasenflächen auf einem Grundstück. Die dafür anfallenden Kosten gehören zu den Gartenpflegekosten und sind als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig.

Ausführliche Erklärung

Rasenmähen ist als Teilaspekt der "Kosten der Gartenpflege" nach § 2 Nr. 10 BetrKV eine der klassischen umlagefähigen Betriebskostenpositionen. Für Makler und Vermieter relevante Punkte:

  • Umfang der Position: Neben dem eigentlichen Mähen zählen auch Vertikutieren, Düngen, Bewässern sowie die Pflege von Rabatten und Grünanlagen zur Gartenpflege; das reine Rasenmähen ist dabei meist der größte Kostenanteil bei Objekten mit gepflegten Grünflächen.
  • Eigenleistung vs. Fremdvergabe: Wird das Rasenmähen durch einen beauftragten Gartenbaubetrieb durchgeführt, sind die vollen Rechnungsbeträge umlagefähig. Erledigt der Vermieter oder Hausmeister die Arbeiten selbst, dürfen nur die tatsächlichen Kosten (z. B. Betriebsmittel, angemessener Lohnansatz bei Hausmeistertätigkeit) angesetzt werden – ein fiktiver Unternehmerlohn ist nicht ansetzbar.
  • Abgrenzung zu Instandhaltung: Reine Pflegemaßnahmen wie das Mähen sind umlagefähig; die erstmalige Anlage eines Rasens oder die grundlegende Neugestaltung der Außenanlagen zählt hingegen zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungs- bzw. Herstellungskosten.
  • Häufigkeit und Umfang: Je nach Größe und Nutzung des Grundstücks variiert die Mähfrequenz von wöchentlich (repräsentative Anlagen) bis monatlich in der Wachstumsperiode; die Kosten sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Grundstücksgröße stehen, da überzogene Pflegeleistungen im Streitfall als nicht erforderlich gelten können.
  • Praxisrelevanz: Bei der Objektbesichtigung mit Mietinteressenten sollte der Zustand der Außenanlagen begutachtet werden, da gepflegte Grünflächen zwar den Wohnwert steigern, aber auch höhere Nebenkosten verursachen können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mehrfamilienhaus mit gemeinschaftlicher Rasenfläche beauftragt einen Gartenbaubetrieb, der von April bis Oktober wöchentlich den Rasen mäht. Die Jahresrechnung über 1.200 Euro wird als Position "Gartenpflege" in der Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche auf alle Mieter umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 10 BetrKV – Erfasst die "Kosten der Gartenpflege", worunter auch das Rasenmähen und die Pflege von Grünanlagen fallen.

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