Gartenpflege
Auch: Gartenpflegekosten · Pflege der Außenanlagen
Gartenpflege umfasst die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Grundstücksflächen, etwa Rasenmähen, Heckenschnitt oder die Pflege von Spielplätzen. Sie zählt nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten Position 10.
Ausführliche Erklärung
Nach § 2 Nr. 10 BetrKV gehören zur Gartenpflege die Kosten für:
- die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen,
- die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und Spielgeräten,
- die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
Für Makler wichtig: Umlagefähig ist nur die laufende Pflege (Rasenschnitt, Unkrautentfernung, Bewässerung, Düngung, Rückschnitt), nicht jedoch die Neuanlage von Grünflächen, größere Umgestaltungen oder erstmalige Bepflanzungen – diese zählen zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungs- bzw. Herstellungskosten. Auch die Anschaffung neuer Gartengeräte fällt in der Regel nicht darunter, wohl aber deren anteilige Nutzung durch den Hauswart oder eine Fremdfirma. Wird die Gartenpflege durch eine externe Firma erledigt, sind deren Rechnungsbeträge unmittelbar umlagefähig; erledigt ein angestellter Hausmeister die Arbeiten, ist ein angemessener Zeit- bzw. Kostenanteil zu ermitteln. Bei Eigentumswohnungen wird die Gartenpflege in der Regel über das Hausgeld/die Betriebskostenabrechnung der WEG erfasst.
Beispiel aus der Praxis
Die Hausverwaltung eines Mehrfamilienhauses beauftragt einen Gartenbaubetrieb mit monatlichem Rasenschnitt, Heckenschnitt im Frühjahr und Herbst sowie der Pflege der Beete. Die jährliche Rechnung von 2.400 Euro wird vollständig als Betriebskosten „Gartenpflege" auf die Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 10 BetrKV – Umlagefähigkeit der Kosten laufender Gartenpflege, Spielplatzpflege und Pflege von Zuwegungen.