Gartensondernutzungsrecht
Auch: Sondernutzungsrecht Garten
Das Gartensondernutzungsrecht gibt einem Wohnungseigentümer – meist dem Eigentümer einer Erdgeschosswohnung – das ausschließliche Recht, eine bestimmte, formal weiterhin allen Miteigentümern gehörende Gartenfläche exklusiv zu nutzen und zu gestalten.
Ausführliche Erklärung
Das Gartensondernutzungsrecht ist eine der häufigsten Ausprägungen des Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentumsrecht und für Makler bei der Vermittlung von Erdgeschosswohnungen praxisrelevant:
- Rechtliche Einordnung: Die Gartenfläche bleibt rechtlich Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums (Gemeinschaftseigentum), wird aber durch Vereinbarung – meist bereits in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung – einem bestimmten Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen (§ 10 Abs. 1 WEG). Damit die Zuweisung auch gegenüber späteren Erwerbern wirkt, muss sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sein (§ 10 Abs. 3 WEG). Die übrigen Eigentümer bleiben Miteigentümer, dürfen die Fläche aber nicht mitnutzen.
- Umfang der Nutzung: Der Berechtigte darf die zugewiesene Fläche in der Regel bepflanzen, mit Terrassenmöbeln oder Gartenhäuschen ausstatten und nach eigenem Geschmack gestalten – jedoch nur im Rahmen der Gemeinschaftsordnung; bauliche Veränderungen (z. B. feste Einzäunungen, Schuppen, Terrassenüberdachungen) bedürfen häufig zusätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nach § 20 WEG.
- Instandhaltung: Die laufende Pflege (Rasenmähen, Heckenschnitt) obliegt regelmäßig dem begünstigten Eigentümer, während die Instandsetzung der Substanz (z. B. Abwasserleitungen unter der Fläche) grundsätzlich Gemeinschaftsaufgabe bleibt, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt.
- Übertragbarkeit: Das Gartensondernutzungsrecht ist an das jeweilige Wohnungseigentum gekoppelt und geht bei Verkauf der Wohnung automatisch auf den Erwerber über; eine getrennte Veräußerung ist grundsätzlich nicht möglich.
- Praxisrelevanz für Makler: Im Exposé und Kaufvertrag muss klar zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrecht unterschieden werden, da Käufer sonst irrtümlich annehmen könnten, die Gartenfläche stehe in ihrem Alleineigentum. Auch Fragen zur zulässigen Nutzung (z. B. Aufstellen eines Pools, Bau eines Gartenhauses) sollten vorab anhand der Gemeinschaftsordnung geklärt werden.
Beispiel aus der Praxis
Die Teilungserklärung einer Wohnanlage weist der Erdgeschosswohnung Nr. 2 ein Gartensondernutzungsrecht an der angrenzenden Rasenfläche zu. Die Eigentümerin darf den Garten exklusiv nutzen und mit Blumenbeeten gestalten, ein festes Gartenhaus möchte sie errichten – hierfür benötigt sie zusätzlich die Zustimmung der Eigentümerversammlung.
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 WEG – Möglichkeit, Sondernutzungsrechte durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer (meist bereits in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung) zu begründen.
- § 10 Abs. 3 WEG – Wirkung der Zuweisung gegenüber Rechtsnachfolgern bei Eintragung im Grundbuch.