Gebäudereinigung

Auch: Hausreinigung · Treppenhausreinigung

Die Gebäudereinigung umfasst die laufende Reinigung der Gemeinschaftsflächen eines Gebäudes, insbesondere Treppenhaus, Flure, Eingangsbereiche und Kellerzugänge. Sie gehört nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten Position 9.

Ausführliche Erklärung

Nach § 2 Nr. 9 BetrKV zählen zur Gebäudereinigung die Kosten für die Reinigung von Gebäudeteilen, die von den Mietern gemeinschaftlich genutzt werden, etwa:

  • Treppenhaus, Flure, Eingangsbereiche,
  • Kellerräume und -zugänge, Waschküchen,
  • Fenster in Gemeinschaftsflächen (nicht: Fenster der einzelnen Wohnungen).

Erfolgt die Reinigung durch eine Fremdfirma, sind deren Rechnungsbeträge unmittelbar umlagefähig. Übernimmt ein Hauswart oder Vermieter die Reinigung selbst, dürfen nur die tatsächlichen Personal- und Sachkosten (Reinigungsmittel, Geräte) angesetzt werden – ein pauschaler „Marktpreis" ist nicht zulässig, wenn er über den tatsächlichen Kosten liegt (Vermieter darf keinen Gewinn erzielen). Für Makler wichtig: Die Kosten für die Reinigung einzelner Wohnungen (z. B. bei Möblierter Vermietung oder Endreinigung nach Auszug) sind keine Betriebskosten und nicht umlagefähig. Auch die Schädlingsbekämpfung und die Reinigung von Sanitäranlagen sind nur umlagefähig, soweit sie regelmäßig und nicht anlassbezogen (z. B. wegen eines konkreten Schädlingsbefalls) erfolgen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer beauftragt eine Reinigungsfirma, die zweimal wöchentlich Treppenhaus und Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses reinigt. Die jährlichen Kosten von 3.600 Euro werden über die Betriebskostenabrechnung anteilig nach Wohnfläche auf alle Mieter umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 9 BetrKV – Umlagefähigkeit der Kosten für die Reinigung der von den Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile.

Verwandte Begriffe