Rechtliche Verpflichtung als Rechtsgrundlage
Auch: Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO · Gesetzliche Verpflichtung
Neben der Einwilligung ist die „rechtliche Verpflichtung“ eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: Muss der Makler aufgrund eines Gesetzes bestimmte Daten erheben oder aufbewahren, braucht er dafür keine gesonderte Einwilligung des Betroffenen.
Ausführliche Erklärung
Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erlaubt die Verarbeitung, wenn sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt“. Für Immobilienmakler in Deutschland sind vor allem zwei Pflichtenkreise relevant:
- Geldwäscherecht (GwG): Makler sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG. Sie müssen bei Immobiliengeschäften (bei Verkauf ab Vertragsanbahnung, teils auch bei Vermietung ab bestimmten Schwellen) die Identität von Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten feststellen und dokumentieren, Ausweiskopien aufbewahren und bei Verdachtsfällen Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) erstatten (§§ 10, 11, 43 GwG). Diese Datenerhebung erfolgt unabhängig vom Willen des Betroffenen – eine Einwilligung ist weder nötig noch könnte sie verweigert werden, ohne dass der Makler die Geschäftsbeziehung ablehnen müsste.
- Steuer- und Handelsrecht: Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen nach § 147 AO und § 257 HGB (i. d. R. 6 bzw. 10 Jahre) verpflichten zur Speicherung von Rechnungen, Provisionsabrechnungen und zugehörigen Kundendaten auch über das eigentliche Vertragsende hinaus.
- Berufsrechtliche Nachweispflichten nach § 34c GewO / MaBV, soweit Kundengelder oder Treuhandtätigkeiten betroffen sind.
Der wichtige Praxisunterschied zur Einwilligung: Bei einer auf gesetzlicher Pflicht beruhenden Verarbeitung hat der Betroffene kein Widerrufsrecht und in der Regel auch kein Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO greift primär bei Verarbeitung aufgrund berechtigten Interesses, nicht bei gesetzlicher Pflicht). Der Makler muss die betroffene Person dennoch im Rahmen der Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) transparent über die Rechtsgrundlage und den Zweck informieren.
Beispiel aus der Praxis
Vor Beurkundung eines Kaufvertrags muss der Makler nach dem Geldwäschegesetz die Ausweisdaten von Käufer und Verkäufer erfassen und kopieren. Der Käufer kann dem nicht widersprechen und muss auch nicht einwilligen – die Verarbeitung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Maklers aus § 11 GwG, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO – Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen.
- §§ 10, 11, 43 GwG – Identifizierungs-, Dokumentations- und Meldepflichten für Makler als Verpflichtete.
- § 147 AO, § 257 HGB – steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten.